Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/19: Bundesgesetz über nachrichtenlose Vermögenswerte · 85 Seiten

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Heckendorn: Abs. 1: Gem‰ss Begleitbericht betr‰gt eine vergleichsweise Frist im europ‰ischen Umfeld 5 - 30 Jahre. Die vorgesehene Frist von 50 Jahren ist deutlich zu lang (ein halbes Leben?). Auch hier sollte eine Frist aus einem anderen Gesetz ¸bernommen werden, welche hier passen w¸rde. Es l‰ge eine Frist von 15 Jahren nahe, wie sie in Artikel 546 Absatz 2 ZGB bez¸glich Sicherstellung bei Beerbung eines Verschollenen gilt. Ferner l‰ge eine Frist von 15 Jahren im europ‰ischen Mittelfeld.

SBV: Die Artikel 5 betreffend Rechts¸bergang und 9 betreffend Publikation haben einen inneren Zusammenhang, weshalb wir uns an dieser Stelle zu diesen beiden Bestimmungen gemeinsam ‰ussern mˆchten:

Die Eigentumsgarantie hat in der Schweiz einen traditionell hohen Stellenwert. Jede Einschr‰nkung dazu sollte mit Vorsicht und nur subsidi‰r, d.h. soweit wirklich nˆtig, vorgenommen werden. Das gilt auch im Falle nachrichtenloser Vermˆgenswerte. Der Entwurf sieht vor, dass das Eigentum nach 50-j‰hriger Kontaktlosigkeit mit dem Kunden definitiv an die Eidgenossenschaft ¸bergeht. Zuvor, d.h. nach 45 Jahren, sollen die Kundennamen der fraglichen Vermˆgenswerte publiziert werden. Aufgrund der j¸ngsten Erfahrungen mit derartigen Publikationen nachrichtenloser Vermˆgenswerte raten wir dringend vor weiteren Aktionen dieser Art ab. Die Reaktionen aus den Publikationen im Jahre 1997 waren allgemein heftig. Mancherorts wurde moniert, dass das Bankkundengeheimnis damit wirkungslos geworden sei. Demn‰chst werden rund 50 Banken als Resultat der Volcker-Untersuchungen eine weitere Publikation vornehmen m¸ssen. Wir werden diese Publikation sehr vorsichtig vorbereiten und darauf bedacht sein, dass die Namen nur im Internet erscheinen werden. Danach sollten u.E. keine weiteren Publikationen mehr vorgenommen werden m¸ssen. Der Schaden aus der bisherigen Publikation ist gross genug.

Publikationen von nachrichtenlosen Vermˆgenswerten sind auch im Lichte der Verh‰ltnism‰ssigkeit zu w¸rdigen. Wir sch‰tzen die Anzahl der derzeit nachrichtenlosen Vermˆgenswerte bei den Banken als erheblich ein, wobei es sich bei einem wesentlichen Teil um Betr‰ge unter CHF 100 handeln d¸rfte. Hinzu kommt, dass es mit der Publikation allein nicht getan ist. Zur Behandlung all der Anmeldungen, die daraus zu erwarten w‰ren, m¸sste ein gewaltiger administrativer Apparat eingerichtet werden, dessen Kosten ins Unermessliche stiegen. Wir erinnern daran, dass das Schiedsgericht f¸r nachrichtenlose Vermˆgenswerte, welches sich mit den im Jahre 1997 ver-ˆffentlichten 6'500 Konten ausl‰ndischer Herkunft befasst, nun bereits seit drei Jahren t‰tig ist. Bislang wurden rund 36 Mio. CHF ausbezahlt, bei quasi gleich hohen Kosten allein eben f¸r diese Schiedst‰tigkeit.

Der materiellen Enteignung mit definitivem Rechts¸bergang an den Bund, verbunden mit einer vorg‰ngigen Publikation der nachrichtenlosen Vermˆ- genswerte ziehen wir eine bedingte Rechts¸bertragung vor, so dass der Berechtigte seine Anspr¸che auch nach der ‹bertragung geltend machen kann. Entsprechend kann auch die Frist von 50 auf 30 Jahre verk¸rzt werden, zumal dies auch auf der Linie der umliegenden L‰nder liegt. Allenfalls kˆnnte eine endg¸ltige Frist f¸r die Geltendmachung von nachtr‰glichen Anspr¸chen vorgesehen werden, wobei diese bei gegen 100 Jahren liegen sollte. Die Chance, dass sich nach 30 Jahren noch Berechtigte melden, ist - einmal abgesehen von den j¸ngsten Gegebenheiten mit den Vermˆgenswerten aus