Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/19: Bundesgesetz über nachrichtenlose Vermögenswerte · 85 Seiten
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SVP: Die Sicherheit der Kundendaten muss im Vordergrund stehen. Die Nachrich-
tenstelle ist unter Verschwiegenheitspflicht zu stellen. Lediglich im Einzelfall sollen Daten von bestimmbaren nachrichtenlosen Vermˆgenswerten an eine kompetente Behˆrde ¸bermittelt werden.
Verts: AlinÈa 2a, remplacer ´ qui Ètablissent de maniËre crÈdible ª par Ö.
´ rendent vraisemblable ª.
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
CRT: Zu Abs. 2: Das BGNV sieht vor, dass der Nachrichtenstelle eine Meldung des
Finanzakteurs, nicht aber auch die Unterlagen betreffend den Vermˆgenswert und den Kunden vorliegen werden. Damit die Nachrichtenstelle jedoch die Glaubhaftigkeit eines Anspruches beurteilen kann (Art. 8 Abs. 2 lit. a), muss sie Einsicht in die beim Finanzakteur vorhandenen Unterlagen nehmen kˆnnen. Die Anspruchspr¸fungen durch das Schiedsgericht haben gezeigt, dass es oft kleine, nebens‰chlich erscheinende Details in den Bankunterlagen sind, welche die Plausibilit‰t eines Anspruches auf ein nachrichtenloses Konto bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn mehrere konkurrierende Anspr¸che auf denselben nachrichtenlosen Vermˆgenswert vorliegen. Im Zeitpunkt der Meldung des Vermˆgenswertes ist f¸r die Finanzakteure nicht ohne weiteres erkennbar, welche Informationen die Nachrichtenstelle zur Pr¸fung allf‰lliger Anspr¸che benˆtigen wird. Der Nachrichtenstelle ist daher Einsicht in die Unterlagen des Finanzakteurs zu gew‰hren, damit sie eine sinnvolle Pr¸fung der Anspr¸che vornehmen kann. Das im Begleitbericht angesprochene rechtliche Gehˆr der Parteien, welches namentlich f¸r den Finanzakteur gelten soll, Ñder mˆglicherweise ¸ber Informationen verf¸gt, die die Berechtigung des Ansprechers ernsthaft in Frage stellenì (S. 31), kann eine Akteneinsicht der Nachrichtenstelle nicht ersetzen. Auch die Richtlinien der Bankiervereinigung sehen eine Akteneinsicht der zentralen Stelle vor (Rz 47).
An dieser Stelle ist sodann festzuhalten, dass aus dem Entwurf nicht klar hervorgeht, in welche Daten die Ansprecher Einsicht erhalten, wenn sie ihren Anspruch auf einen NV glaubhaft gemacht haben. Art. 8 Abs. 2 spricht ungl¸cklicherweise von einer Liste, deren Daten die Nachrichtenstelle nur unter bestimmten Voraussetzungen weitergeben darf. Auch Art. 9 spricht jedoch von einer Liste, welche die Nachrichtenstelle vor ‹bergang der NV auf die Eidgenossenschaft publizieren soll. Nach Ansicht des Schiedsgerichts kann bei Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 nicht dieselbe Liste gemeint sein. Der Ansprecher, welcher seinen Anspruch im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. a glaubhaft gemacht hat, sollte Einsicht in die der Nachrichtenstelle vorliegende Meldung des Finanzakteurs erhalten, d.h. es sollten ihm die der Nachrichtenstelle bekannten Daten betreffend den Kunden und den NV sowie vor allem auch der Name des Finanzakteurs offengelegt werden. Dagegen empfiehlt es sich, dass die Liste, mit welcher die NV gem‰ss Art. 9 publiziert werden, bedeutend weniger Daten enth‰lt.
FGPF: Cf. les observations relatives ‡ l'art. 6 (ch. 320.06).
SBV: Die Datenbank der Meldestelle wird eine enorme F¸lle an Daten umfassen.
Dies wird automatisch zu einer erheblichen Risikoballung f¸hren. Die Melde-