Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/19: Bundesgesetz über nachrichtenlose Vermögenswerte · 85 Seiten
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FR: Le financement du centre d'information au sein du DÈpartement fÈdÈral des
finances par des Èmoluments ‡ charge du client qui demande des renseignements, complÈtÈ au besoin par une taxe sur les fonds en dÈshÈrence annoncÈs, nous paraÓt adÈquat et justifiÈ. Si les fonds en dÈshÈrence annoncÈs pourraient ainsi Ítre grevÈs de cette taxe, il y a aussi lieu de supposer que ces fonds seront normalement bonifiÈs d'un intÈrÍt, mÍme modeste vu que la sÈcuritÈ prime dans de tels cas.
JU: La taxe qu'il est prÈvu de percevoir sur les fonds annoncÈs devrait Ítre fixÈe
Ègalement en fonction de la durÈe de la dÈshÈrence. Une telle taxe ne devrait en outre Ítre prÈlevÈe que si le produit net des fonds en dÈshÈrence transfÈrÈs ‡ la ConfÈdÈration ne permet pas de couvrir les frais en question.
LU: Wir unterst¸tzen die vorgesehene Finanzierung auf Basis der Kosten und die
Erhebung von Geb¸hren bei Auskunftsgesuchen. Unserer Meinung nach ist allerdings die Finanzierung derjenigen Kosten, die nicht durch die Geb¸hren gedeckt werden kˆnnen, zu ¸berdenken. Eine Abgabe zulasten des Kunden ist nur bei entsprechender klarer Information zu rechtfertigen. Eine entsprechende Pflicht des Finanzakteurs w‰re in Art. 2 Abs. 3 des Entwurfs zum BGNV aufzunehmen. Weiter ist eine Beteiligung der Finanzakteure zu pr¸fen. Die von diesen zu leistende Abgabe entsprechend der gemeldeten Vermˆ- genswerte darf allerdings nicht zur Umgehung der Meldepflicht f¸hren. Schliesslich kˆnnte allenfalls auch ein geringer Anteil der anfallenden Vermˆ- genswerte zur Finanzierung herangezogen werden.
F¸r die kostenintensive Startphase ist eine Kostenbeteiligung des Bundes zu pr¸fen. Eine Kostenbeteiligung der Kantone lehnen wir ab.
NE: Cf. ad art. 6.
NW: Die Finanzierung der Nachrichtenstelle ist noch einmal zu ¸berdenken. Sie
sollte von den vereinnahmten Vermˆgenswerten durch die Eidgenossenschaft abgedeckt werden, damit die Eigent¸mer Anspruch auf die Herausgabe der gesamten Vermˆgenssumme haben und nicht ein Teil der Kosten tragen m¸ssen. Ausserdem ist die Verzinsung der Vermˆgen zu regeln.
SZ: Die vorgesehe Finanzierung der Nachrichtenstelle ¸ber Abgaben auf gemel-
deten Vermˆgenswerten ist recht aufw‰ndig und unwirtschaftlich. Weil dem Bund nachrichtenlos gebliebene Vermˆgenswerte k¸nftig zufallen, sollten diese Einnahmen ausreichen, um die Nachrichtenstelle zu finanzieren.
ZG: Mit dem Gesetz wird eine neue Bundesstelle geschaffen, die Nachrichtenstelle
f¸r nachrichtenlose Vermˆgenswerte. Das Gesetz enth‰lt in Art. 7 Bestimmungen ¸ber die Finanzierung der Nachrichtenstelle. Diese erhebt f¸r die Erteilung und Verweigerung von Ausk¸nften Verwaltungsgeb¸hren und - soweit ihre Kosten nicht durch die Geb¸hreneinnahmen gedeckt sind - eine Abgabe auf den gemeldeten Vermˆgenswerten. Die Abgabe ist auf hˆchstens Fr. 10'000.-- pro Vermˆgenswert limitiert. Auch wenn die Kosten der Nachrichtenstelle nicht gedeckt sein d¸rften, rechtfertigt sich diese Regelung, da die Abgabe zu Lasten der gemeldeten Vermˆgenswerte erfolgt. Dennoch verbleibt netto eine Belastung des Bundeshaushaltes. Die Grˆssenordnung dieser Zusatzbelastung des Bundeshaushaltes sollte genannt werden. Jede