Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
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nachfolgenden Gründen mit der vorgeschlagenen Regelung nicht einverstanden:
a) Die Bundeskompetenz im Bereich des Zivilrechts (Art.122 BV) erfasst nur Schädigungen im Rahmen der privatrechtlichen Tätigkeit des Staates (vgl. Art. 59 Abs.1 ZGB; Art. 61 OR); Eine Kompetenz des Bundes zur Regelung der Haftung für Schädigungen durch andere als privatrechtliche Handlungen oder Unterlassungen der Kantone besteht nicht. Die im Vorentwurf vorgesehene Lösung würde daher zunächst eine Änderung der Bundesverfassung voraussetzen. Auf die offenbar gegenteilige Auffassung des Bundesamtes für Justiz (Bericht, S.70) können wir mangels Kenntnis des diesbezüglichen Gutachtens vom 23.März 1993 nicht näher eingehen; Unseres Erachtens ist indessen die von T.Jaag in der NZZ vom 11.April 2001 vertretene Rechtsauffassung schlüssig und zutreffend.
b) Auch wenn nichthoheitliche staatliche Aktivitäten teilweise ähnlich sein mögen wie Tätigkeiten Privater, hat der Staat immer die Wahrung des öffentlichen Interesses im Auge zu behalten. Es geht dabei stets um Leistungen, die von Privaten nicht oder jedenfalls nicht unter den gleichen Rahmenbedingungen wie vom Staat erfüllt werden (beispielsweise Unterricht an öffentlichen Schulen, Kehrrichtabfuhr und Abwasserreinigung). Oft stehen dem Staat bei der Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Leistungsverwaltung Zwangsmittel zur Verfügung, so dass der Übergang zur „hoheitlichen“ Verwaltung fliessend ist. Überdies können Anordnungen und Unterlassungen der Behörden auch im Bereich der Leistungsverwaltung mit Rechtsmitteln angefochten werden; die Staatshaftung kommt nur subsidiär zur Anwendung. Angesichts dieser unterschiedlichen Rahmenbedingungen weckt die vorgeschlagene Lösung auch in sachlicher Hinsicht Bedenken. Dazu kommt, dass die privatrechtliche Regelung gemäss Vorentwurf einen Rückgriff auf die Beamten und öffentlichen Angestellten –im Gegensatz zur Regelung im Kanton St.Gallen (aber auch in zahlreichen anderen Kantonen), wonach Vorsatz oder Grobfahrlässigkeit vorliegen muss (Art. 8 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes, sGS 161.1)– auch bei leichtem Verschulden erlauben würde. Ausserdem kann sich der Staat nach der vorgeschlagenen Regelung von der Haftung befreien, wenn er den Sorgfaltsbeweis in Bezug auf Auswahl, Unterweisung und Überwachung der Hilfsperson sowie die erforderlichen organisatorischen Vorkehren zur Vermeidung von Schäden erbringen kann (Art. 49a). Diese Lösung stellt für den Geschädigten im Vergleich zu den als Kausalhaftung ohne Entlastungsbeweis ausgestalteten Verantwortlichkeitsgesetzen (so beispielsweise Bund und Kanton St.Gallen) eine Verschlechterung dar. Schliesslich trifft zwar zu, dass das heute massgebende Abgrenzungskriterium der gewerblichen Tätigkeit des Staates (Art. 59 Abs. 1 ZGB, Art. 61 OR) in der Praxis immer wieder zu Schwierigkeiten führt (Bericht, S. 69). Die gemäss Vorentwurf massgebende Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nichthoheitlicher Tätigkeit (Art. 43a Abs. 1) ist indessen ebenso schwierig zu treffen (so auch Bericht, S. 71) und wird wohl kaum zu weniger Auseinandersetzungen führen.