Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
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peut démontrer, dans l’esprit de ceux qui l’avancent, que tout doit être centralisé en Suisse sans égard aux conséquences matérielles pour le justiciable, et ne résiste pas à notre système constitutionnel.
La Faculté de droit ne peut qu’espérer que les remarques qui ont été formulées dans les lignes qui suivent puissent avoir plus d’écho que n’ont eu jusqu’ici les critiques précédemment adressées à l’avant-projet.
Uni ZH Jaag: Von der Revision werden auch die öffentlichrechtlichen Bestimmungen des Bundes und der Kantone erfasst, welche die Haftung des Staates für Schädigungen durch Behörden und Beamte zum Inhalt haben. Nach heutigem Recht unterliegen Schädigungen durch Vertreter des Staates grundsätzlich den Regelungen des Verantwortlichkeitsgesetzes des Bundes (VG) bzw. der kantonalen Haftungsgesetze. Ausnahmen ergeben sich gestützt auf besondere gesetzliche Bestimmungen etwa für die Kausalhaftungen als Werk- und Grundeigentümer. Eine allgemeine Ausnahme betrifft Schädigungen im Rahmen der Ausübung „gewerblicher Tätigkeiten“; wenn der Staat privatrechtliche Tätigkeiten wie den Betrieb einer Bank oder eines Gasthauses ausübt, unterliegt er dem privatrechtlichen Haftpflichtrecht (Art. 61 Abs. 2 OR).
Der Vorentwurf will den Geltungsbereich der öffentlichrechtlichen Haftungsbestimmungen einschränken. Er sieht vor, dass das öffentliche Verantwortlichkeitsrecht nur noch dann zur Anwendung gelangt, wenn die Schädigung durch Behörden oder Beamte im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten, etwa der Polizei oder des Militärs, erfolgt (Art. 43a OR und Art. 3 Abs. 1 VG in der Fassung des Vorentwurfs). Staatliche Handlungen und Unterlassungen im nicht-hoheitlichen, aber doch öffentlichrechtlichen Bereich, wie etwa die Aktivitäten im Bildungs-, Gesundheits- und Sozialwesen (Leistungsverwaltung), würden neu dem privatrechtlichen Haftpflichtrecht unterliegen; die Kantone dürften dazu keine Regelungen mehr erlassen.
Diese Vorschläge sind bereits 1996 mit eingehender Begründung und überzeugenden Argumenten von den Lausanner Professoren Pierre Moor und Denis Piotet kritisiert worden; auch andere Autoren haben sich dazu kritisch geäussert. Im erläuternden Bericht zum Vorentwurf von 1998 wird auf diese Kritik mit keinem Wort eingegangen. Es erscheint deshalb gerechtfertigt, auf die angemeldeten Bedenken hinzuweisen.
Der grundsätzlichste Einwand gegen die „Privatisierung der Staatshaftung“ betrifft die Verfassungsmässigkeit der vorgeschlagenen Regelung. Die Haftung für staatliche Verrichtungen ist ein Aspekt der Staatsorganisation. Die entsprechende Regelung fällt deshalb in den Kompetenzbereich des für die Staatsorganisation zuständigen Gemeinwesens, das heisst des Bundes für Schädigungen durch Organe oder Personal des Bundes, der Kantone für Schädigungen durch kantonale (oder kommunale) Behördemitglieder oder Beamte. Die Bundeskompetenz im Bereich des Zivilrechts (Art. 122 der Bundesverfassung) erfasst nur Schädigungen im Rahmen der privatrechtlichen Tätigkeit des Staates; eine Kompetenz des Bundes zur Regelung der Haftung für Schädigung durch andere als privatrechtliche (amtliche) Handlungen oder Unterlassungen der Kantone besteht nicht. Auf dieser Kompetenzabgrenzung beruht die gegenwärtige