Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
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hoheitliche und nicht-hoheitliche Formen der staatlichen Aufgabenerfüllung oft miteinander kombiniert sind.
Die Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts ist ein sinnvolles und begrüssenswertes Unterfangen, soweit die dabei getroffenen Lösungen sachgerecht sind und den unterschiedlichen Verhältnissen angemessen Rechnung tragen. Mit Bezug auf Schädigungen im Rahmen der amtlichen Tätigkeit von Behörden und Beamten bestehen erhebliche Zweifel, ob diese Anforderungen erfüllt sind. Die „Privatisierung der Staatshaftung“ gemäss Vorentwurf darf deshalb nicht beschlossen werden, bevor die erwähnten Bedenken geprüft und widerlegt worden sind.
WWF: Vgl. SP.
341.04 Art. 43a
Kantone / Cantons / Cantoni
AG: Laut erläuterndem Bericht sollen die Pflege in einem öffentlichen Spital
beziehungsweise der Ersatz von Schäden aus der Spitalpflege und der entsprechenden ärztlichen Behandlung nicht unter den Begriff der hoheitlichen Gewalt fallen. Diese Rechtsauffassung entspricht zwar dem Grundgedanken der unter Art. 43 angesprochenen Annäherung von öffentlichem Verantwortlichkeitsrecht und Bundesprivatrecht, zeigt jedoch gleichzeitig die Schwierigkeiten der entsprechenden Abgrenzungen auf, die sich anhand des Gesetzestextes nicht vollständig lösen lassen. Wie der erläuternde Bericht zum Vorentwurf festhält, finden demnach die Normen des Bundesprivatrechts und dabei insbesondere die Art. 49 und 49a Anwendung.
AR: Vgl. zu Art. 43
BE: Vgl. zu Art. 43
BL: Vgl. zu Art. 43
BS: Artikel 43a ermächtigt die Kantone, abweichende Bestimmungen über ihre
Haftung - sowie diejenige ihrer Körperschaften, Anstalten und Bediensteten - für Schäden zu erlassen, welche in Ausübung hoheitlicher Gewalt verursacht wurden. Im Bericht (S. 71) wird erwähnt, dass sich bezüglich des Begriffs „hoheitliche Gewalt“ Abgrenzungsprobleme ergeben könnten. Im Zweifel sei das Bundesprivatrecht anzuwenden. Praktisch zur Illustration wird im folgenden Absatz sodann für die „hoheitliche Gewalt“ der Begriff „öffentliche Gewalt“ verwendet, womit sogleich bestätigt wird, dass bezüglich dieses Begriffes tatsächlich Unklarheiten bestehen.
Absatz 1 des Artikels 43a knüpft die Möglichkeit einer Abweichung zugunsten der kantonalen Gesetzgebung an die Bedingung, dass die Körperschaft oder Anstalt, die die hoheitliche Gewalt ausübt, verschuldensunabhängig haftet. Die Verfasser des Vorentwurfs erachten diese Bestimmung, konkret diesen Vorbehalt, gestützt auf ein (nicht publiziertes) Gutachten des Bundesamtes für Justiz als mit der Bundesverfassung vereinbar. Diese Ansicht ist unseres Erachtens nicht über jeden Zweifel erhaben. Gemäss Art. 122 BV ist der Bund zuständig zum Erlass von Zivilrecht. Dieses regelt im wesentlichen die Rechtsbeziehungen unter Bürgerinnen und Bürgern (vgl. Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20.