Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
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mögensschäden generell auch im Deliktsrecht ersetzen will. Die Schwierigkeiten die man sich mit einer solchen Haftungsausweitung einhandelt, sind aus dem französischen Recht hinlänglich bekannt. Das Schulbeispiel für Nichtersatzfähigkeit reiner Vermögensschäden Dritter ist die Verletzung eines Opernsängers, die zum Ausfall der Vorstellung führt, ein Fall der sich in Frankreich tatsächlich zugetragen hat. Der verletzte Tenor erhält Heilungskosten, Verdienstausfall usw. Hingegen bekommen alle anderen – vom Opernhaus über die Garderobefrau bis zum Taxifahrer – keinen Ersatz.
Dass gilt übrigens auch im angelsächsischen Recht. Dafür nur ein Beispiel: Im Fall Weller & Co. v. Foot and Mouth Desease Research Institut (1966 1 Q.B. 569) waren der Beklagten Maul- und Klauenseuche-Viren aus ihrem Labor entkommen, die sie zu Forschungszwecken aus Afrika importiert hatte. Dies führte zum Ausbruch der Seuche in der Gegend von Guildford und Farnham, so dass die dortigen Viehmärkte geschlossen werden mussten und die Viehhändler Ausfälle erlitten. Die Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, die Kläger seien nicht in ihrem Eigentum verletzt und es handle sich nicht um einen Folgeschaden aus Eigentumsverletzung, sondern um einen reinen Vermögensschaden.
Vielleicht hat den Autoren des Vorentwurfs eine solche Haftungsausweitung nicht vorgeschwebt. Denkbar ist es, dass ihnen die Erwähnung der reinen Vermögensschaden nur wegen der Einbeziehung der Vertragshaftung notwendig schien. Auch bei dieser wohlwollenden Interpretation geht der Entwurf indes noch einen grossen Schritt in die falsche Richtung des Ersatzes reiner Vermögensschäden, indem er den Grundsatz von Treu und Glauben zur Schutznorm macht.
Uni ZH Portmann: Gemäss Art. 45 Abs. 2 VE umfasst der Vermögensschaden die in den Art. 45a-45d VE aufgeführten Kategorien sowie den reinen Vermögensschaden. Von dieser Definition erfasst wird demnach:
- Schaden infolge Tötung (Art. 45a VE)
- Schaden infolge Körperverletzung (Art. 45b VE)
- Sachschaden (Art. 45c VE)
- Umweltschaden (Art. 45d VE)
- Reiner Vermögensschaden (Art. 45 Abs. 2 VE)
Reiner Vermögensschaden ist jeder Schaden, der nicht infolge Verletzung eines absoluten Rechts entsteht; dementsprechend ist er nur ersatzfähig, wenn er durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird. Das Vermögen als solches ist kein haftpflichtrechtlich geschütztes Rechtsgut; weder ist es Gegenstand eines absoluten Rechts, noch wird es generell von einer Schutznorm erfasst.
Umgekehrt ist grundsätzlich jeder Schaden ersatzfähig, der durch die Verletzung irgend eines absoluten Rechts bewirkt wird. Die vom Vorentwurf erwähnten Schadenskategorien resultieren aber nur aus der Verletzung des Rechts auf Leben (Art. 28 ZGB, 45a VE), des Rechts auf körperliche und geistige Unversehrtheit (Art. 28 ZGB, 45b VE) sowie aus der Verletzung von Eigentum und Besitz (Art. 641 Abs. 2, 927 Abs. 3, 928 Abs. 2 ZGB, Art. 45c VE). Schäden aus der Verletzung anderer absoluter Rechte werden nicht erfasst, also namentlich