Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
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Ebenso weckt die vorgeschlagene Bestimmung im Zusammenhang mit der erweiterten Definition der Widerrechtlichkeit ernsthafte Bedenken, indem neu auch der Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben miterfasst werden soll (Art. 46 Abs. 2 VE)
Zu Abs. 3: Wir verweisen hier auf unsere Bemerkungen zu Artikel 50 VE, da die Umschreibung der Gefährdungshaftung viel zu unbestimmt ist. Jedenfalls scheint es uns unumgänglich, den Inhalt dieser Bestimmung auch im Sinne der vorerwähnten Bemerkungen näher zu definieren.
SUVA: Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung ist im Bereich der Gefährdungshaftung – unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen – nur jener Schaden ersatzfähig, der durch Tötung, durch Einwirkung auf die körperliche oder geistige Unversehrtheit, auf Sachen oder auf die Umwelt entsteht. Bei dieser Aufzählung der ersatzfähigen Schadenskategorien im Bereich der Gefährdungshaftung ist nach Auffassung der Suva der immaterielle Schaden „vergessen“ gegangen. Wir gehen davon aus, dass es sich hierbei nur um ein redaktionelles Versehen handelt, ist doch weder aus dem Kurzkommentar zum VE noch aus dem erläutenden Bericht eine Begründung ersichtlich, weshalb man inskünftig – entgegen dem geltenden Recht – bei Gefährdungshaftung keine Genugtuung mehr verlangen könnte. Vielmehr ist es offenbar der Zweck von Abs. 3, nur bei „reinen Vermögensschäden“ eine Ersatzpflicht auszuschliessen.
Wir stellen deshalb den Antrag, Abs. 3 von Art. 45 VE in dem Sinne zu ergänzen, dass nicht nur die Schadenskategorien von Art. 45a – 45d (Vermögensschaden) als ersatzpflichtig im Bereich der Gefährdungshaftung erklärt werden, sondern auch der immaterielle Schaden (Art. 45e).
SVV: In den Art. 45 bis 45f VE-OR behandelt der Vorentwurf die verschiedenen Schadenarten. Es erscheint uns richtig, dass dabei auf eine Definition des Schadens verzichtet wird, da sich die ersatzfähigen Schäden nicht durch eine Legaldefinition festlegen lassen. Wir sind auch mit der beispielhaften Aufzählung der verschiedenen Schadenpositionen in Art. 45a VE-OR (Tötung) und 45b VE-OR (Einwirkung auf die körperliche Unversehrtheit) einverstanden. Im Hinblick auf die Schadensberechnung sind wir allerdings der Ansicht, dass die wichtigsten Maximen im Gesetz aufgeführt werden sollten. Nebst den inhaltlichen Änderungen, die sich auf die Sachschäden (Art. 45c VE-OR), den Umweltschaden (Art. 45d VE-OR) und die ergänzenden Schadenposten (Art. 45f VE-OR) beziehen, beantragen wir die Aufnahme einer Norm, in der die Grundsätze der Schadensberechnung aufgeführt sind. Einen Vorschlag führen wir entsprechend der Gesetzessystematik am Ende der Bestimmungen über den Schaden an.
Antrag:
Schadensberechnung (Art. 45 g)
1Für die Schadensberechnung sind die persönlichen Verhältnisse der geschädigten Person massgebend.