Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 186Fedlex · Ergebnisbericht

„Art der Ersatzleistung“ allerdings nochmals auf, beschränkt sich aber auf den vagen Hinweis, dass „die Art der Ersatzleistung werde vom Gericht unter Würdigung der Umstände bestimmt [wird]“.

Nach Art. 45c Abs. 3 VE erfasst der Schaden, der durch die Einwirkung auf eine Sache entsteht, auch die Mietkosten für eine gleichwertige Sache, falls die Sache für den Geschädigten notwendig oder nützlich war. Bislang erhält man Ersatz der Mietwagenkosten nur, wenn man (beruflich) darauf angewiesen ist. Verlangt wird Notwendigkeit, blosse Nützlichkeit reicht nicht. Unklar ist sodann, ob der Geschädigte auch dann Ersatz erhält, wenn er gar keine Mietsache in Anspruch genommen hat (sog. abstrakte Nutzungsentschädigung). Dagegen spräche der Gedanke des Kommerzialisierungsverbotes. Versteht man Art. 45c Abs. 3 VE im Sinne einer abstrakte Nutzungsentschädigung, so geht der VE in diesem Punkt sogar noch weiter als der deutsche Bundesgerichtshof. Denn während der Bundesgerichtshof bei Autoreparaturen als abstrakte Nutzungsentschädigung wenigstens nur einen pauschalen Betrag von 35 % der Mietwagenkosten zuspricht, wären nach Art. 45c Abs. 3 VE die Mietwagenkosten voll zu ersetzen. In diesem Zusammenhang muss es zudem als verwirrend bezeichnet werden, wenn Art. 45c Abs. 3 VE bestimmt, dass entweder die Mietkosten oder der „während dieser Zeit entgangene Gewinn“ zu ersetzen sind. Entgangener Gewinn wird schon nach Massgabe von Art. 45 Abs. 2 VE unter dem Titel des Vermögensschadens ersetzt. Was die erneute Erwähnung in Art. 45c Abs. 3 VE bedeutet, ist unklar. Vielleicht soll mit dieser Formulierung der abstrakten Nutzungsentschädigung eine Absage erteilt werden, in dem Sinne, dass für den Fall, dass tatsächlich kein Mietobjekt in Anspruch genommen wird, nur ein als Folge des Nutzungsausfalles entgangene Gewinn ersetzt wird. Nicht thematisiert wird schliesslich die Frage, ob eine blosse Nutzungsbeeinträchtigung – ohne Eingriff in die Substanz – ersatzpflichtig macht. Durch die Ersatzfähigkeit des Vermögensschadens wird dies an sich nahegelegt. Neu werden jetzt auch im Schweizer Recht z.B. die Fälle der sog. „weiterfressender Schäden“ eine Rolle spielen, in denen an der gelieferten mangelhaften Sache in der Folge ein weiterer Schaden entsteht. Bislang galt hier, dass die Lieferung mangelhaften Eigentums keine Eigentumsverletzung ist. Wenn Vertragswidrigkeit Rechtswidrigkeit bedeutet, ist es damit vorbei.

Uni ZH Portmann: Durch das Bundesgerichtsurteil BGE 115 II 474 Erw. 3a und neuestens BGE 126 III 388 Erw. 11 sind die Phänomene des Kommerzialisierungs- und des Frustrationsschadens wieder vermehrt ins Blickfeld gerückt. Die Kommerzialisierungstheorie lehrt, dass jedes Gut, das gegen Geld erlangt werden kann, einen Vermögenswert aufweist. Eine Sache hat nicht nur einen Substanz-, sondern auch einen Gebrauchswert, der als selbständiger Vermögensposten aufgefasst wird. Auch Genüsse werden zum Vermögen gerechnet, sofern sie im Geschäftsverkehr nur gegen Entgelt erworben werden können. Dementsprechend manifestiert sich der Kommerzialisierungsschaden in der Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit geldwerter Güter.

So gesehen ist beispielsweise die Eigentümerin und Bewohnerin eines Hauses geschädigt, dessen Standsicherheit infolge einer unsachgemässen Abtragung eines Hanges vorübergehend gefährdet war, so dass die Bewohnerin während dieser Zeit in ihrem eigenen Campingbus lebte.