Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 309Fedlex · Ergebnisbericht

gehalten, welche nach unserem Dafürhalten ungerechtfertigt sind. Es handelt sich dabei u.a. um folgende Klauseln:

a) sog. Suva-Klausel

Die sog. Suva-Klausel findet sich regelmässig in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) zu Betriebshaftpflicht- und Berufshaftpflichtversicherungen. Demnach ist zwar nebst der Haftpflicht des Versicherungsnehmers, seines Stellvertreters und der mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes betrauten Personen auch die Haftpflicht der übrigen Arbeitnehmer und Hilfspersonen des Versicherungsnehmers aus ihren dienstlichen Verrichtungen für den versicherten Betrieb gedeckt. Ausgenommen sind hingegen Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet haben.

Nach Ansicht der Suva ist schon aufgrund der geltenden gesetzlichen Regelung zumindest fraglich, ob solche Klauseln insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Ungewöhnlichkeitsregel überhaupt haltbar sind. Die Sozialversicherer wären in solchen Fällen jedenfalls gezwungen, ihre Regressansprüche direkt gegenüber den haftpflichtigen Personen durchzusetzen, zumal deren Privathaftpflichtversicherungen eine Deckung für Schäden aus beruflicher Tätigkeit ebenfalls regelmässig ausschliessen.

Um diesen höchst unbefriedigenden Zustand zu beseitigen, plädieren wir für eine Ausdehnung der heutigen Repräsentantenhaftpflicht von Art. 59 VVG in dem Sinne, dass sich inskünftig eine Betriebshaftpflichtversicherung zwingend auch auf die Haftpflicht aller „übrigen Arbeitnehmer und Hilfspersonen“ erstrecken muss. Wir sind der Überzeugung, dass eine solche Ausdehnung der Deckung bei Betriebshaftpflichtversicherungen gut ins Konzept der vorgesehenen Überarbeitung und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts passt und deshalb im Zuge dieser Revision beschlossen werden sollte.

b) sog. Ausleiharbeiter-Klausel

In den AVB zu Betriebshaftpflicht- und Berufshaftpflichtversicherungen wird der Versicherungsumfang auch insofern regelmässig eingeschränkt, als für Personenschäden, von denen eine durch den Versicherungsnehmer aufgrund eines Arbeiter-Stellungsvertrages (Arbeitsmiete bzw. Dienstmiete) beschäftigte Person in Ausübung ihrer arbeitsvertraglichen oder geschäftlichen Verrichtungen für den versicherten Betrieb betroffen wird, keine Deckung gewährt wird. Der Ausschluss beschränkt sich aber nur auf den Teil des Schadens, für den der Versicherungsnehmer nicht ersatzpflichtig wäre, wenn er die Prämie für die obligatorische Versicherung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten selber bezahlt hätte.

Gemäss einem Gutachten von Prof. Dr. Thomas Koller (vgl. RECHT 1999 S. 43 ff.) ist in verschiedener Hinsicht fraglich, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen diese Deckungsausschlussklausel überhaupt rechtswirksam ist (vgl. auch KOLLER, in AJP 1997 S. 439 N 94). Im Interesse der geschädigten Ausleiharbeiter sowie der regressierenden Sozialversicherer ist zu fordern, dass solche Ausschlussklauseln bzw. die entsprechenden Einreden aus dem Versicherungsvertrag inskünftig nicht mehr zulässig sind.