Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
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Modell ermöglicht es, den Unabwägbarkeiten beim Risikoverlauf bei einem so grossen Spital sowie den Bedürfnissen der Geschädigten nach Mitwirkung des Staates angemessen Rechnung zu tragen.
NE: Ad art. 45c ss.:
Le projet présenté accorde, à l'art. 54c, un droit d'action direct contre tout assureur en responsabilité civile, bien entendu dans les limites de la couverture d'assurance. Il s'agit là d'une nouveauté à laquelle nous souscrivons, car elle améliore, de manière notable, la situation juridique des victimes.
Et pour que cette amélioration du sort des victimes soit véritablement sensible, nous serions enclin à penser qu'une obligation faite à chacun, en application du droit fédéral, de s'assurer en responsabilité civile ne serait peut-être pas à condamner et à rejeter, du moins de prime abord.
Nous pensons qu'il serait opportun d'examiner de manière approfondie les conséquences d'une telle obligation d'assurance dans le cadre de la révision du droit de la responsabilité civile.
SO: In der Praxis der Gerichte zu den Schadenfällen im Strassenverkehr hat
sich das direkte Forderungsrecht des Geschädigten gegen die Versicherung bewährt. Wir befürworten, dass es nun im Haftpflichtrecht generell eingeführt wird.
TG: Vgl. zu Art. 53.
VS: Cf. ad art. 52.
ZH: Das unmittelbare Forderungsrecht des Geschädigten gegenüber der Haft-
pflichtversicherung des Verursachers ist im Rahmen einer umfassenden Revision zu prüfen. Mit einem solchen Forderungsrecht geht eine Einschränkung der Autonomie der versicherten Person einher. Unrichtig ist die Behauptung, sie habe keine weiteren negativen Auswirkungen. Einerseits sind die Interessen des Versicherers und des Versicherten oft nicht deckungsgleich. Anderseits gehen die Verfasser des Vorentwurfs offensichtlich von einer normalen Haftpflichtversicherung aus und lassen die breite Palette von Versicherungsmöglichkeiten ausser Acht. Unternehmungen von einer gewissen Grösse - so auch der Staat - versichern in der Regel normale Risiken nicht und treffen für besondere Fälle mit (auch ausländischen) Versicherern Vereinbarungen, die mit einer normalen Haftpflichtversicherung nicht vergleichbar sind. Es muss deshalb auch in Betracht gezogen werden, dass das direkte Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer dazu führen könnte, dass in verschiedenen Bereichen die freiwillige Versicherung vermehrt durch eine obligatorische ersetzt wird.
Diese Bestimmung wird ohne Einrede- und Einwandausschluss toter Buchstabe bleiben, zumal keine Geschädigtenvertreterin und kein Geschädigtenvertreter ein solches Risiko (gemeint ist: der Verlust des Prozesses auf Grund von Einreden und Einwänden, die dem internen Verhältnis zwischen haftpflichiger Person und Haftpflichtversicherung entspringen) eingehen und Klientinnen oder Klienten den direkten Forderungsprozess gegen den Haftpflichtversicherer empfehlen würde (vgl. Ileri, Verfahrensfragen/Aus der Sicht eines Geschädigtenvertreters, SVZ 65 [1997] 1/2 S. 41).