Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 310Fedlex · Ergebnisbericht

Wir beantragen daher eine Präzisierung der Bestimmung von Art. 54c VE in dem Sinne, dass der weit gefasste Einredenvorbehalt auf konkrete, klar umschriebene Sachverhalte beschränkt wird (z.B. einzelne Vertragsverletzungen des Versicherungsnehmers) und allenfalls auch eine entsprechende Regelung durch Teilrevision des VVG erfolgt.

c) Deckungsausschluss wegen „mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden bzw. in Kauf genommenen Schäden“

Ein weiteres Muster für die offenbar unbeschränkte Kreativität der Haftpflichtversicherungen in Bezug auf das Erfinden von Deckungsausschlussklauseln ist folgende Regelung, wie sie sich in Betriebshaftpflichtversicherungsverträgen üblicherweise findet:

„Von der Versicherung ausgeschlossen ist die Haftpflicht für Schäden, deren Eintritt vom Versicherungsnehmer, seinem Vertreter oder von Personen, die mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes betraut sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste. Dasselbe gilt für Schäden, die im Hinblick auf die Wahl einer bestimmten Arbeitsweise, zwecks Senkung der Kosten oder Beschleunigung der Arbeit in Kauf genommen wurden.“

Auch diese Deckungsausschlussklausel ist nach Auffassung der Suva v.a. unter den Gesichtspunkten der Unklarheitenregel, des Aushöhlungsverbotes und der Ungewöhnlichkeitsregel rechtlich nicht haltbar. Es ist stossend, wenn Haftpflichtversicherungen gegenüber den geschädigten Personen und den regressierenden Sozialversicherern solche Einreden gestützt auf Art. 54c VE weiterhin erheben können. Eine klare Einschränkung des Einredenvorbehalts oder gar das Statuieren eines Einredenausschlusses drängt sich deshalb auf.

SVS: Vgl. zu Art. 54g

SVV: Betreffend neue Systematik und Ergänzung der Artikel 54c - 54 h siehe Art. 54h.

Art. 54c VE-OR statuiert ein unmittelbares Forderungsrecht des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schadenverursachers unter Vorbehalt der Einwendungen und Einreden, die der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertragsgesetzes oder des Vertrages selbst einbringen kann. Entsprechende Lösungen existieren heute im Bereich der obligatorischen Versicherungen, wo sie durchaus Sinn machen. Im Rahmen der nicht-obligatorischen Versicherungen sind sie aber systemfremd. Gerade im Unternehmungsgeschäft werden die Versicherungsverträge in zunehmendem Mass an die stark unterschiedlichen Bedüfnisse der Kunden angepasst und individuell ausgestaltet. Der Deckungsumfang ist also nicht vorgegeben wie bei den obligatorischen Versicherungen, sondern untersteht vollumfänglich der Parteiautonomie. Durch das direkte Forderungsrecht müsste mit der geschädigten Person zuerst der Deckungsumfang der Police festgelegt werden, eines Vertrages, an dem die geschädigte Person gar nicht beteiligt war. Dies führt naturgemäss zu Weiterungen, denen kein erkennbarer Vorteil gegenübersteht. Bei Zahlungsunfähigkeit des Haftpflichtigen ist die geschädigte Person aufgrund von Art. 60 VVG vollumfänglich geschützt. Ein direktes Forderungrecht bedingt sinnvollerweise uniforme, vorgegebene Versicherungsprodukte (z.B. SVG) mit normierten Einreden. Dies ist aber von vorne herein nur für