Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

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werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit sind die eindeutigen Konturen des aktuellen Art. 72 VVG zu bevorzugen. Wir beantragen deshalb die Streichung der Bestimmung. Diese Lösung rechtfertigt sich um so eher, als die in den Erläuterungen genannten Beispiele, wie etwa Gefälligkeiten unter Freunden, bezüglich der Haftpflicht bereits bei der Schadenzumessung berücksichtigt werden.

341.34 Art. 54b

Kantone / Cantons / Cantoni

TG: Vgl. zu Art. 53.

VS: Cf. ad art. 52.

Organisationen / organisations / organizzazioni

SAV: Mit der Normierung des Quotenvorrechts (Art. 54b VE) ist der SAV ein-

verstanden. Es sollte allerdings die gleiche Formulierung wie in Art. 73 ATSG gewählt werden. Dies nicht nur deswegen, weil Gleiches gleich gesagt werden soll, sondern weil die Formulierung in Art. 54 b Abs. 1 VE insoweit unrichtig ist, als nicht bloss der Rückgriff, sondern schon der Rechtsübergang limitiert ist. Der geschädigten Person würde ihr Vorrecht auf volle Schadensdeckung nichts nützen, wenn bloss der Rückgriff, nicht aber auch der Rechtsübergang als solcher eingeschränkt wäre.

Art. 54b Abs. 2 VE befriedigt weder sprachlich noch inhaltlich. Die grobfahrlässige Herbeiführung des Schadens wird nicht erwähnt, was zur Frage führt, ob in diesen Fällen das Quotenvorrecht oder die Quotenteilung gelten soll. Auch bleibt unklar, wie ein Anspruch aus einer Schadenversicherung bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens überhaupt entstehen kann.

SVV: Antrag zu Abs. 2:

Hat jedoch der Versicherer seine Leistungen gekürzt, so kann er sein Rückgriffsrecht soweit ausüben, als die im Vertrag höchstens vorgesehenen Leistungen zusammen mit dem von der haftpflichtigen Person geschuldeten Ersatz den Schadensbetrag übersteigen.

In Anlehnung an das Prinzip der Quotenteilung im Sozialversicherungsrecht, wird das Vorrecht des Geschädigten in Abs. 2 beschränkt. Im Unterschied dazu wird aber eine vorsätzliche Verursachung des Schadens vorausgesetzt, grobe Fahrlässigkeit genügt mithin nicht. Als Berechnungsgrundlage dient zudem die maximale und nicht die gekürzte Leistung, was den Geschädigten besser stellt. Diese gesetzliche Einschränkung will vermeiden, dass via Vorrecht die Kürzung der Versicherungsleistung gegenüber dem Versicherten illusorisch wird. Da bei Absicht eine Versicherungsdeckung ohnehin fehlt, macht die vorgeschlagene Lösung allerdings keinen Sinn. Auch ist nicht einzusehen, wieso der Privatversicherer anders als der Sozialversicherer behandelt werden sollte. Wir beantragen deshalb die Streichung des Passus zur Einschränkung auf die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens.