Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 314Fedlex · Ergebnisbericht

Gegen die Übernahme der geltenden Praxis ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Sowohl im Titel als auch im Text sollte allerdings präziser vom Haftpflichtversicherer statt allgemein vom Versicherer gesprochen werden.

Uni GE: La différence de formulation entre les art. 54b al. 1 et 54f al. 2 AP se

justifie-t-elle?

341.39 Art. 54g

Kantone / Cantons / Cantoni

AG: Es wird sehr begrüsst, dass der Bundesrat neu die Ausübung gefährlicher

Tätigkeiten vom Abschluss einer Haftpflichtversicherung abhängig machen kann. Damit können Träger von Grossrisiken dazu verhalten werden, eine entsprechende Deckung im Schadenfall sicherzustellen. Bei Katastrophen mit flächendeckendem Ausmass (vgl. z.B. die Brandkatastrophe von Schweizerhalle im Jahre 1986) sollte es nicht Sache der Gebäudeversicherungen bzw. den hinter ihr stehenden Gebäudeeigentümern sein, die Versicherung solcher Grossschäden allein zu tragen.

Es stellt sich jedoch die Frage, ob eine Einschränkung auf die bundesrechtliche Bewilligungspflicht oder Aufsicht zweckmässig ist, weil z.B. die Aufsicht über die Feuerpolizei der kantonalen Hoheit untersteht. Brandgefährliche Tätigkeiten unterstehen also nicht von vornherein einer bundesrechtlichen Bewilligungspflicht oder Aufsicht. Zwar wird dies in vielen Fällen so sein (Umweltschutzgesetz, Arbeitsgesetz), doch sind auch Tätigkeiten ohne bundesrechtliche Aufsicht denkbar, die zu einer grossen Gefährdung führen können, z.B. Veranstaltungen mit vielen Personen, die das Potential einer grossen Personengefährdung in sich bergen. Kriterium sollte also nicht die bundesrechtliche Bewilligungspflicht oder Aufsicht, sondern die Gefährlichkeit der Tätigkeit an und für sich sein.

BL: Untersteht eine Tätigkeit einer bundesrechtlichen Bewilligungspflicht oder

Aufsicht, so soll der Bundesrat gemäss Art. 54g VE OR eine Versicherungspflicht einführen können. Diese generelle Ermächtigung an den Bundesrat und damit an die Exekutive ist abzulehnen. Angesichts der doch weitgehenden Auswirkungen einer Versicherungspflicht soll der Gesetzgeber bei Erlass eines Gesetzes oder jederzeit durch dessen Änderung selbst entscheiden können, ob er eine Versicherungspflicht einführen will.

TG: Vgl. zu Art. 53.

VS: Cf. ad art. 52.

Parteien / Partis politiques / Partiti politici

FDP: Art. 54g ist insofern missverständlich, als er zwar bloss eine Delegations-

kompetenz an den Bundesrat enthalten soll, indessen durchaus auch so verstanden werden kann, dass er die Kompetenz, ein Versicherungsobligatorium einzuführen, abschliessend - auf Verordnungsstufe - regelt. Indessen muss es unverändert dem Gesetzgeber zustehen, ein Versicherungsobligatorium auch dort einzuführen, wo keine bundesrechtliche Bewilligungspflicht oder Aufsicht besteht (z.B. im SVG). Auch dort aber sollten Art. 54g und h gelten. Dies wäre in diesem Sinn noch klarzustellen.