Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

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lierten Marktes. Die Produkte passen sich automatisch den Marktbedürfnissen an. Art. 54g ist deshalb ersatzlos zu streichen.

VSE: Diese Bestimmung räumt neu dem Bundesrat die Befugnis ein, in beliebi-

gen Bereichen eine Haftpflichtversicherung vorzuschreiben. Die Anwendung dieser Generalbefugnis kann dazu führen, dass keine Konkurrenzsituation auf dem Versicherungsmarkt besteht, welche marktfähige Prämien garantiert. Falls sich eine Versicherungspflicht aufdrängt (wie z.B. im Kernenergiebereich, Strassenverkehrsrecht) ist diese weiterhin in Spezialgesetzen zu regeln.

Antrag: Art. 54 g ist ersatzlos zu streichen.

341.40 Art. 54h

Kantone / Cantons / Cantoni

TG: Vgl. zu Art. 53.

VS: Cf. ad art. 52.

Organisationen / organisations / organizzazioni

SUVA: Vgl. zu Art. 54g

SVV: Vgl. zu Art. 54g.

Antrag: Aufnahme einer Bestimmung über die zeitliche Beschränkung der Versicherung (vgl. Vorschlag zu einem neuen Art. 54h)

Im VE fehlt eine zeitliche Begrenzung der Versicherungsdeckung, wie sie die Spezialgesetze mit Versicherungsobligatorium kennen (z.B. Art. 68 SVG). Diese Regel ist im Rahmen der obligatorischen Versicherung beizubehalten, denn nur dadurch wird ein durch Rechtssicherheit geprägtes Umfeld geschaffen. Die Regeln über die Versicherungspflicht - deren Herkunft ja ebenfalls im SVG liegt – sind folglich entsprechend zu ergänzen.

Systematische Änderungen

Wie bereits angetönt, rechtfertigt sich auf Grund der gestellten Änderungsanträge eine neue systematische Eingliederung der Art. 54c–h VE-OR. Die Art. 54d, e und f sind auf das direkte Forderungsrecht zugeschnitten und müssen bei der verlangten Streichung entsprechend angeordnet werden. Nachdem das unmittelbare Forderungsrecht neu im Rahmen der obligatorischen Versicherung geregelt (vgl. Vorschlag Art. 54f) wird, kann die Bestimmung c gestrichen werden.

Die Regel in Art. 54f VE-OR über den Rückgriff des Versicherers gegen Mithaftpflichtige übernimmt inhaltlich Art. 54c VE-OR. In einem neuen Art. 54h wird schliesslich die zeitliche Ausdehnung der obligatorischen Versicherung aufgenommen.

Antrag Art. 54c - 54h VE-OR (neue Systematische Ordnung):

Art. 54c (neu)

II. Verhältnis zur Haftpflichtversicherung

1. Rückgriff des Haftpflichtversicherers gegen Mithaftpflichtige