Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

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Mit der Zahlung der Ersatzleistung an die geschädigte Person tritt der Versicherer bis zum Betrag dieser Zahlung in die Rückgriffsrechte der versicherten Person gegen andere Mithaftpflichtige ein.

Der Versicherer kann sein Rückgriffsrecht nur soweit ausüben, als dadurch die geschädigte Person nicht benachteiligt wird.

Art. 54d (neu)

2. Ungenügende Versicherungsdeckung

a. Verhältnismässige Zuteilung

Reicht die Versicherungsdeckung zur Zahlung der geschuldeten Ersatzleistungen an mehrere geschädigte Personen nicht aus, so werden deren Ansprüche gegen den Versicherer in einem entsprechenden Verhältnis herabgesetzt.

Auf Antrag einer geschädigten Person, die gegen den Versicherer Klage eingereicht hat, setzt das angerufene Gericht den anderen geschädigten Personen unter Hinweis auf die Folgen einer Unterlassung Frist an, um sich dem Verfahren anzuschliessen; ein solcher Antrag kann auch vom Versicherer gestellt werden.

Das Gericht nimmt die Zuteilung der vom Versicherer geschuldeten Ersatzleistungen ohne Rücksicht auf die nicht fristgemäss eingeklagten Ansprüche vor.

Art. 54e (neu)

b. Zahlung in gutem Glauben

Hat der Versicherer einer geschädigten Person in Unkenntnis anderweitiger Ansprüche gutgläubig eine Ersatzleistung bezahlt, die ihren verhältnismässigen Anteil übersteigt, so ist er im Umfang dieser Leistung gegenüber den anderen geschädigten Personen befreit.

Art. 54f (neu)

3. Versicherungspflicht

a. Unmittelbares Forderungsrecht

Wo eine Versicherungspflicht besteht, hat die geschädigte Person gegen den Haftpflichtversicherer ein unmittelbares Forderungsrecht im Rahmen der Versicherungsdeckung.

Art. 54g (neu)

b. Einreden und Rückgriff

Der Versicherer kann der geschädigten Person weder Einwendungen noch Einreden aus dem Versicherungsvertragsgesetz, noch solche entgegenhalten, die sich aus dem Versicherungsvertrag selbst ergeben.

Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder gegen den Versicherten, soweit er nach dem Versicherungsvertragsgesetz oder nach dem Versicherungsvertrag selbst zur Ablehnung oder zur Kürzung seiner Leistungen befugt gewesen wäre. Er kann sein Rückgriffsrecht nur soweit ausüben, als dadurch die geschädigte Person nicht benachteiligt wird.