Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
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Vorschlag: Art. 56c Abs. 2 VE ist zu streichen. Die Statuierung einer abgeschwächten Untersuchungsmaxime kann und soll hingegen bei Schaffung einer eidgenössischen Zivilprozessordnung für alle Prozesse geprüft werden.
VöV: Uns dünkt die freie Beweiswürdigung und Erhebung deshalb problema-
tisch, weil so die Dispositionsmaxime aufgehoben wird. Das Zivilrecht wird getragen von der Dispositionsmaxime und deren Aufhebung führt zu einem Wegfall der bekannten prozessualen Spielregeln. Zudem sehen wir einen Widerspruch in dem Artikel: Es wird einerseits versucht, die Gerichte zu entlasten. Andererseits führt eben die Aufhebung der Dispositionsmaxime zu einer übermässigen Belastung der Gerichte. Der Artikel gehört ins Prozessrecht, nicht ins materielle Recht.
Antrag: Der Artikel ist zu streichen.
341.51 Art. 56d
Kantone / Cantons / Cantoni
AR: Ein wesentlicher Vorteil des Vorentwurfs liegt darin, dass sich das Gericht
mit einer einleuchtenden Wahrscheinlichkeit begnügen und die Ersatzleistung nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit bemessen kann (Art. 56d Abs. 2 VE). Diese Regelung dürfte der materiellen Gerechtigkeit zur Durchsetzung verhelfen. Zudem dürfte sie vorprozessuale Vergleichsverhandlungen erleichtern und auch dort zu gerechteren Lösungen führen.
BL: Die vorgeschlagene Gesetzesbestimmung von Art. 56d VE OR ist abzu-
lehnen. In Art. 56d Abs. 2 VE OR ist eine Beweiserleichterung zu Gunsten des Geschädigten und zu Lasten des Haftpflichtigen vorgesehen. Das Gericht soll sich anstatt eines Beweises mit der „einleuchtenden Wahrscheinlichkeit' begnügen können. Dieser Begriff ist aber nicht definiert und wohl auch nicht definierbar. Auf die Bestimmung ist aus Rechtssicherheitsüberlegungen zu verzichten, denn es ist dem Haftpflichtigen nicht zumutbar, aufgrund unklarer Rechtsbegriffe zur Leistung von Schadenersatz verurteilt zu werden. Es muss klar und objektiv voraussehbar sein, mit welchen Haftpflichtansprüchen man rechnen muss. Es ist nicht einzusehen, wieso neben dem von der Rechtsprechung entwickelten Begriff der „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ noch ein zusätzlicher Begriff eingeführt werden soll.
Ebenfalls in Art. 56d Abs. 2 VE OR ist gar die Möglichkeit des Richters vorgesehen, die Ersatzleistung nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit zu bemessen. Dies ist klar abzulehnen. Es entspricht zwar der Rechtswirklichkeit, dass bei Vergleichen die Verteilung der Ersatzleistung letztlich nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit vorgenommen wird. Dieses Ausfeilschen der Höhe der Ersatzleistung darf aber nicht auf die gerichtliche Ebene gehoben werden. Die in Art. 56d Abs. 2 VE OR vorgeschlagenen Neuerungen wirken sich wie eine Beweislastumkehr aus, was den Grundprinzipien des Haftpflichtrechts widerspricht.
BS: Vgl. zu Art. 56c
FR: Ad al. 2 phr. 1: Cette disposition mélange deux choses différentes - le
degré de la preuve et l’appréciation des preuves -, qui relèvent de voies