Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
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LU: Abs. 1: Der Nachweis der Voraussetzungen der Haftpflicht liegt grund-
sätzlich bei der geschädigten Person. In der Aufzählung fehlt insbesondere der Nachweis des Verschuldens und allfälliger weiterer Voraussetzungen der Haftpflicht.
Abs. 2: Der Begriff „einleuchtende Wahrscheinlichkeit“ ist auslegungsbedürftig und allzu offen. Er kommt in der bisherigen Rechtssprechung und Lehre nicht vor. Der Grad der erforderlichen Wahrscheinlichkeit, die eine Haftung begründen kann, sollte klarer formuliert werden.
NE: La codification de la pratique jurisprudentielle de la vraisemblance con-
vaincante nous satisfait pleinement. Elle permet aux tribunaux de résoudre les cas complexes de causalité.
Ce qui a également retenu notre attention, c’est la possibilité donnée aux tribunaux de fixer l'étendue de la réparation d'après le degré de la vraisemblance. L'idée nous paraît bonne et suffisamment souple dans son application. Cette norme donne au juge les moyens d'évaluer équitablement le montant du dommage, même si celui-ci n'a pas pu être établi de manière exacte.
SG: Mit dem in Art. 56d Abs. 2 verwendeten neuen Begriff der „einleuchtenden
Wahrscheinlichkeit“ wird im Ergebnis das Beweismass stärker gesenkt als nach der bisherigen Praxis des Bundesgerichtes. Des Weiteren werden die Gerichte kaum in der Lage sein, den Grad der Wahrscheinlichkeit in der Weise zu bestimmen, dass entsprechend ein Schadenersatz zugesprochen werden kann. Wir schlagen daher vor, Art. 56d Abs. 2 wie folgt zu ändern:
„2... nicht zugemutet werden, so kann sich das Gericht mit einer überwiegenden und erheblichen Wahrscheinlichkeit begnügen. ___“
SO: Wenn sich das Gericht nach Abs. 2 mit dem Anscheinsbeweis begnügt,
darf es die Ersatzleistung neu nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit bemessen. Diese besondere Regelung für Haftpflichtprozesse wird es den Gerichten erleichtern, sachgerechte Lösungen zu finden, die beide Parteien akzeptieren können. So ist es z.B. im Falle eines Ökoschadens den Geschädigten oft nicht zumutbar, den vollständigen Beweis zu erbringen. Wir stimmen dieser Regelung zu, weil sie im Bereich der Haftpflichtprozesse sinnvoll und notwendig ist. Deshalb kann dieser Eingriff in das kantonale Zivilprozessrecht hingenommen werden. Allerdings denken wir nicht, dass die neue Regelung in den im Kurzkommentar erwähnten Beispielen alternative Kausalität und „perte d'une chance“ anzuwenden wäre (Seiten 25 f.).
SZ: Zu opponieren ist der Bestimmung von Art. 56d Abs. 2, Teilsatz 2 OR VE,
wonach die Ersatzleistung nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit bemessen werden kann. Wenn in Ausnahmefällen für den Beweis des Schadens und des Ursachenzusammenhangs einleuchtende Wahrscheinlichkeit genügen soll (der Begriff „einleuchtend“ erscheint allerdings eher unglücklich), so ist prozessual der Beweis erbracht und es besteht kein Grund, die Ersatzleistung nicht in vollem Umfange zu bemessen. Mit der Bestimmung von Art. 52 OR VE, wonach die Ersatzleistung unter Würdigung aller Umstände zu bemessen ist, hat das Gericht die Möglichkeit, allenfalls in besonderen Situationen von der vollen Ersatzleistung abzuweichen.