Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

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Organisationen / organisations / organizzazioni

VöV: Vgl. zu Art. 56.

341.49 Art. 56b

Kantone / Cantons / Cantoni

BL: Gemäss Art. 53 OR ist der Richter bei der Beurteilung der Schuld oder

Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit nicht an ein Urteil des Strafgericht gebunden. Ebenfalls besteht nach geltendem Recht keine Bindung des Zivilrichters an Strafurteile in Bezug auf die Bestimmung des Schadens. Die Ausdehnung dieser sinnvollen Regelung auf alle Bereiche, insbesondere auch auf die Rechtswidrigkeit und Kausalität, welche auch dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit entspricht, wird befürwortet.

TG: Vgl. 341.46 vor Art. 56.

VS: Cf. 341.46.

ZH: Vgl. 341.46 vor Art. 56.

Organisationen / organisations / organizzazioni

SAV: Art. 56b VE, wonach der Zivilrichter in Haftpflichtstreitigkeiten in keinem

Fall an ein Strafurteil über denselben Sachverhalt gebunden ist, ist positiv zu werten: Er entspricht im übrigen weitgehend dem geltenden Recht. Hingegen kann man sich fragen, ob nicht auch das Verhältnis zu den Verfahren im Bereich der Sozialversicherungen, wo z. B. die Kausalitätsfrage oder der Grad der Erwerbsunfähigkeit beurteilt werden, geregelt werden müsste.

SUVA: Weder im VE noch in der Botschaft wird die Frage beantwortet, wie die

Widersprüche und Überschneidungen mit dem Opferhilfegesetz zu handhaben sind. Hat der Strafrichter dem Grundsatz nach gemäss OHG über den Zivilanspruch des Geschädigten entschieden, würde es der Rechtssicherheit widersprechen, wenn der Zivilrichter völlig unabhängig entscheiden könnte. In diesem Punkt bedarf es einer sachgerechten Koordination mit Art. 9 OHG.

SVV: Art. 56b bestimmt das Verhältnis zum Strafrecht. Zu bemängeln ist hier

lediglich, dass keine Koordination mit dem Opferhilfegesetz vorgenommen wurde, denn dieses Gesetz auferlegt dem Strafrichter unter gewissen Umständen die Pflicht, über die Zivilansprüche der Geschädigten zu urteilen.

341.50 Art. 56c

Kantone / Cantons / Cantoni

AR: Für den Geschädigten stellt es zweifelsfrei eine sinnvolle Erleichterung

dar, dass das Gericht Beweise von Amtes wegen erheben kann, wenn es dies für erforderlich hält. Dadurch kann das Gericht Mängel in der Pro-