Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

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SP: Ein wesentliches Hindernis für den Geschädigten bestand bislang darin, dass er nach dem sog. Alles oder nichts-Prinzip mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen hatte, dass der von ihm geltend gemachte Schaden auf das Verhalten des Schädigers zurückzuführen sei. Art. 56d mildert nun einerseits die Beweislast, indem es sich für den Kausalitätsnachweis mit einer „einleuchtenden Wahrscheinlichkeit“ begnügt und damit den sog. Anscheinsbeweis zulässt. Auf der andern Seite darf der Richter neu im Sinne der angelsächsischen Praxis die Ersatzleistung nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit (Verursachungsanteil) bemessen. Nach bisherigem Recht konnte der Richter bei sog. multikausalen Verursachungszuammenhängen nach Billigkeit auch Personen haften lassen, denen die ausschliessliche Verursachung des Schadens nicht nachgewiesen werden konnte. Die Haftung nach dem Verursachungsanteil, könnte insbesondere im Arzthaftpflichtprozess, wo die bestehende Krankheit stets eine konkurrierende Ursache bildet, oder im Umwelthaftungsprozess die Stellung des Geschädigten wesentlich verbessern. Wo allerdings regelmässig von komplexen Verursachungszusammenhängen auszugehen ist, und in der Praxis die Eruierung des individuellen Schädigers generell schwer fällt, z.B. in gewissen Bereichen der Umwelthaftung, sollte zum Instrument des verursacherfinanzierten Schadenfonds übergegangen werden.

Die Einführung des sog. Anscheinsbeweises (Art. 56d VE) stellt eine Milderung der Beweislast zugunsten des Geschädigten dar. Der Gesetzesentwurf geht hier aber nicht weit genug. In der Praxis der Arzthaftung ist z.B. anerkannt, dass eine Beweislastumkehr auch bei Beweisvereitelung durch den Schädiger erfolgen soll, ferner bei Nachweis der Verletzung einer objektiv gebotenen Sorgfalts- oder Organisationspflicht, oder einer Gefährdung, die an sich geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu bewirken. In all diesen Fällen sollte der Entlastungsbeweis dem Schädiger obliegen. Entsprechende Grundsätze sind z.B. in der Arzt- und Spitalhaftung entwickelt worden. Für die Verteilung der Beweislast sollte neben dem in Art. 8 ZGB verankerten Grundsatz, wonach derjenige eine Tatsache nachzuweisen habe, der aus ihr Rechte ableitet, auch der Grundsatz verstärkt Geltung haben, dass beweispflichtig ist, wer die entsprechenden Tatsachen gesetzt bzw. beweismässig darüber verfügt, z.B. der Arzt oder das Spital über die Krankengeschichte.

Organisationen / organisations / organizzazioni

AEROSUISSE: Nun ermöglicht Art. 56d Abs. 2 dem Geschädigten den Anscheinsbeweis. Es wäre aber unbillig, wenn dem so belangten Schädiger für die Entlastung und für allfällige Rückgriffsforderungen der Anscheinsbeweis nicht ebenfalls zustände. Kann der Unfallhergang nur mit Wahrscheinlichkeit ermittelt werden, so muss das für alle Beteiligten gelten. Schliesslich besteht ja die Möglichkeit, den Schadenersatz nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit zu bemessen, also nicht entweder voll oder gar nicht zuzusprechen.

economiesuisse: Die geltende Rechtssprechung trägt Beweisproblemen bereits ausreichend Rechnung, in dem sie den Beweis der „überwiegenden“ Wahrscheinlichkeit zulässt. Der Vorentwurf sieht jedoch eine weitere Beweiserleichterung vor, kann sich das Gericht doch mit einer „einleuchten-