Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

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aus ist zweifelhaft, ob die vorgeschlagene Regelung im praktischen Leben überhaupt greifen würde.

VD: Une personne qui signe une convention excluant ou limitant par avance la

responsabilité d'un tiers est le plus souvent dans l'impossibilité d'évaluer la portée de son engagement, ce qui peut faire douter de la validité de son consentement. L'intégrité physique, psychique et la vie étant des valeurs supérieures, le Conseil d'Etat estime que l'art. 57 al. 1 AP a sa raison d'être. Il risque cependant de poser problème eu égard à la pratique médicale, consistant notamment à faire signer des décharges par les patients lorsqu'ils quittent un établissement contre l'avis des médecins ou aux feuilles d'information signées par les patients sur les risques de l'intervention. Une exception devrait être introduite à ce sujet.

Parteien / Partis politiques / Partiti politici

FDP: Dass Freizeichnungen restriktiv zuzulassen sind, ist richtig. Art. 57 Abs. 1

geht aber wohl zu weit, etwa im Zusammenhang mit riskanten ärztlichen Eingriffen, Sportveranstaltungen oder andern risikogeneigten Verträgen (z.B. Bergführer). Ein „Handeln auf eigene Gefahr“ wird dadurch praktisch ausgeschlossen. Dies kann zu unerwünschten Auswirkungen führen (z.B. die generelle Ablehnung riskanter ärztlicher Eingriffe). Die Bestimmung kollidiert denn auch mit Art. 46a Abs. 2, wonach die Einwilligung die Widerrechtlichkeit ausschliesst. Art. 57 Abs. 1 hat bei konsequenter Anwendung im Ergebnis zur Folge, dass in keinerlei Körperverletzungen eingewilligt werden kann. Die vorgeschlagene Regelung erscheint eher fragwürdig.

Organisationen / organisations / organizzazioni

AEROSUISSE: Der im Vergleich zum geltenden Recht in Art. 57 VE reduzierte

Gestaltungsspielraum für haftungsbeschränkende Vereinbarungen erachten wir mindestens im kommerziellen Geschäftsbereich als massiven Eingriff in die Vertragsfreiheit. Verschiedene Aktivitäten der Konzerngesellschaften der SAirGroup werden von konzessionierten oder bewilligungspflichtigen Betrieben erbracht. Sie werden von den Änderungen stark betroffen. So ist z.B. bei Flugzeugüberholungen die maximale Ausschöpfung vertraglicher Haftungsbeschränkungen zugunsten des Unterhaltsbetriebs zur Abwendung von Grossrisiken internationaler Standard in dieser Industrie. Die Flugzeugunterhaltsbetriebe der SAirGroup, die rund 50% ihres Umsatzes mit der Überholung und Wartung von fremden Flugzeugen erzielen, wären bei Einführung der vorgeschlagenen Regelung unweigerlich mit einer spürbaren Erhöhung ihrer Versicherungsprämien konfrontiert, was ihre internationale Konkurrenzfähigkeit schwächen würde. Das Gleiche gilt für die weltweit üblichen Verträge für die Erbringung von Dienstleistungen bei der Bodenabfertigung (Ground Handling). Das IATA Standard Ground Handling Agreement beschränkt die Haftung der Abfertigungsgesellschaft auf „intent“ und „wilful misconduct“ und beinhaltet eine summenmässige Haftungsbegrenzung bei fahrlässig verursachten Sachschäden. Es wäre deshalb zu begrüssen, wenn für die Neuordnung der Vereinbarungen über die Haftungsbeschränkungen bei Sach-