Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 369Fedlex · Ergebnisbericht
SGV: In Zivilprozessen ist für die Prozessdauer die Vollstreckung von
Ansprüchen von Geldzahlungen unzulässig. Es fragt sich deshalb, ob die mit dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme von diesem Grundsatz tatsächlich gerechtfertigt ist, zumal zu Unrecht bezogene vorläufige Zahlungen systembedingt nur über einen weiteren Prozess (ungerechtfertigte Bereicherung) zurückgefordert werden könnten.
Tendenziell wird auch hier der haftpflichtrechtliche Grundsatz „casum sentit dominus“ ausgehöhlt und trifft die bekanntermassen liquiditätsschwachen KMU in der Substanz.
SPO: Auch diese Bestimmung wird von der Schweizerischen Patienten- und
Versichertenorganisation SPO vorbehaltlos begrüsst. Die Prozessverfahren dauern in der Regel sehr lange und häufig ist es auch so, dass bereits zu Beginn des Verfahrens die Haftpflicht als solche bejaht wird, sich jedoch umfangreiche Beweisabklärungen betreffend des anrechenbaren Schadenersatzes (z.B. wegen geltend gemachter konstitutioneller Prädisposition) und der Schadenshöhe anschliessen. Während dieser ganzen zweiten Phase kann der Geschädigte über keine finanziellen Mittel verfügen, da eine Auszahlung erst nach definitivem Abschluss des Verfahrens erfolgt. Dies ist stossend und für den Geschädigten vielfach ruinös, zumal er ja in aller Regel seinen Anwalt bevorschussen muss. Es ist gerechtfertigt, für solche Fälle eine vorläufige Zahlung des Schädigers bzw. seiner Versicherung vorzusehen. Die notwendigen Kautelen gegen einen Missbrauch sind im Vorentwurf enthalten, bedarf es doch gemäss dessen Formulierung der Glaubhaftmachung des Anspruchs und der entsprechenden wirtschaftlichen Lage auf Seiten des Geschädigten, welche eine solche vorläufige Zahlung rechtfertigt. Bedenken gegen die innovative Lösung sind daher nicht angebracht.
SVR: L'art. 56h comporte le risque de voir la partie lésée à laquelle des paie-
ments anticipés ont été consentis se trouver ultérieurement dans l'impossibilité de les rembourser à l'auteur prétendu du dommage au cas ou celui-ci serait mis en tout ou partie hors de cause.
SVV: Vgl. Art. 56e.
Uni ZH Meier: Der Entwurf sieht in Art. 56h VE schliesslich eine vorsorgliche
Massnahme auf vorläufige Zahlung von Schadensersatz vor, falls der Anspruch der geschädigten Person als glaubhaft erscheint und – so wörtlich – es „ihre wirtschaftliche Verhältnisse“ erfordern.
Wie ich in meiner Habilitation näher dargelegt und begründet habe, ist an sich im Grundsatz gegen eine solche vorsorgliche Massnahme nichts einzuwenden. Da sie meist einen irreversiblen Zustand schafft, darf sie jedoch nur unter strengen Voraussetzungen – klare Hauptsacheprognose und erhebliche Gefährdung der fraglichen Partei – bewilligt werden. Diese Voraussetzungen müssen m.E. unbedingt im Gesetzestext zum Ausdruck kommen.
Zu beachten ist im Weiteren, dass grundsätzlich auch hier keine Sonderlösung für das Haftpflichtrecht angebracht ist. Eine vorsorgliche Verfügung auf Bezahlung einer Geldforderung kann ausnahmsweise auch bei vertraglichen Erfüllungsansprüchen angebracht sein. Auch ein Arbeitnehmer oder Handwerker kann in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, wenn er