Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 373Fedlex · Ergebnisbericht
erklären. So würden Haftungsbeschränkungen z.B. der Banken gegenüber ihren Kunden weitgehend verunmöglicht bzw. wären bloss noch denkbar ausserhalb des staatlich beaufsichtigten Geschäfts (also beispielsweise in Vermögensverwaltung und Beratungen), müssten dann jedoch neben den AGB vereinbart werden. Für diese Einschränkung der Vertragsfreiheit im Bankgeschäft fehlt uns die Begründung.
Wir zögen es vor, die bisherige, in Art. 100 und 101 OR enthaltene Regelung unverändert beizubehalten. Danach kann z.B. eine Bank gegenüber ihren Kunden - auch in den AGB -
- die Haftung für leichtes Verschulden ihrer Organe ausschliessen, soweit nicht ein Richter fallweise diese Freizeichnung als nichtig ansieht (Art. 100 Abs. 2 OR),
und
- die Haftung für leichtes Verschulden ihrer Angestellten ausschliessen (Art. 101 Abs. 3 OR).
Diese differenzierende Lösung wird den Anforderungen des Wirtschaftslebens und den gegeneinander abzuwägenden Interessen beider Seiten eher gerecht als eine schematische Regelung im Sinn von Art. 57 VE.
Wenn die bisherige Lösung verschärft werden soll, wäre eine Ausdehnung der richterlichen Kompetenz nach Art. 100 Abs. 2 OR auf den Tatbestand von Art. 101 Abs. 3 OR zu bevorzugen.
SGCI: Zu Art. 57 VE sind zunächst zwei redaktionelle Bemerkungen anzubringen. Unter dem Titel „K. Haftungsbeschränkende Vereinbarungen“ wird die Wegbedingung und die Beschränkung der Haftung geregelt. Damit müsste der Titel korrekterweise „K. Haftungsausschliessende und -beschränkende Vereinbarungen“ lauten.
Sodann lautet Art. 57 Abs. 2 VE: „Bei anderen Schädigungen sind solche Vereinbarungen auch nichtig (...)“. Dies ist sprachlich insofern unpräzis, als sich dieser Verweis auf den ganzen Abs. 1 zu beziehen scheint, was aber nicht gemeint sein kann. Richtig muss es heissen: „ Bei anderen Schädigungen sind haftungsausschliessende oder -beschränkende Vereinbarungen auch nichtig (...)“.
Durch Art. 57 VE wird die generelle Stossrichtung der Aus- und Überdehnung der Haftung noch verstärkt. Die Parteiautonomie wird im Bereich der Freizeichnungsklauseln ganz erheblich eingeschränkt, da sich der Geltungsbereich von Art. 57 auch auf die vertragliche Haftung erstreckt (Art. 42 VE, Art. 99 Abs. 3 revOR). Diese Einschränkung ist im Rahmen von Art. 57 Abs. 1 VE bei den Verletzungen von Leib und Leben vertretbar. In verschiedener Hinsicht unangemessen ist dagegen die anvisierte Lösung bei den Sach- und Vermögensschäden (Art. 57 Abs. 2 VE).
Zunächst kritisiert die SGCI, dass die vorgeschlagene Lösung jegliche Flexibilität vermissen lässt. Ohne überzeugenden Grund wird das im bisherigen Recht enthaltene richterliche Ermessen in den Fällen von Art. 100 Abs. 2 OR (= Art. 57 Abs. 2 lit. b, c VE) gestrichen. Begründet wird dies damit, dass eine Partei eine stärkere Stellung als die andere hat, die ver-