Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
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mutungsweise ausgenützt werden könne.21 Dieses pauschale Argument zielt auf den Konsumentenschutz ab und kann in diesem Bereich eine gewisse Berechtigung haben. Der Regelungsbereich von Art. 57 Abs. 2 VE umfasst aber nicht nur diese Fälle, sondern auch den Handelsverkehr, weshalb es sinnvoll ist, weiterhin dem Gericht einen Ermessensspielraum einzuräumen.
Des weiteren setzt sich die Vernehmlasssungsvorlage nicht mit dem berechtigten Anliegen auseinander, dass bei leichter Fahrlässigkeit zwischen Haftungsausschluss und -beschränkung zu differenzieren sei.22 Im kaufmännischen Verkehr muss es doch möglich sein, nur bestimmte Schadensposten (z.B. entgangenen Gewinn) auszuschliessen oder auf voraussehbare Schäden zu beschränken.
Art. 57 Abs. 2 lit. c VE weitet Art. 100 Abs. 2 OR aus, indem die Haftungsfreizeichnung auch bei den behördlich bewilligten Tätigkeiten ausgeschlossen wird. Diese Erweiterung ist keineswegs so zwingend, wie dies im erläuternden Bericht (S. 261) dargestellt wird, sondern ist im Gegenteil in der Literatur umstritten (die Rechtsprechung hat sich mit dem Themenkreis noch nicht beschäftigt).23 Im übrigen ist die Ausdehnung auch in der Sache nicht gerechtfertigt, weil dies eine Schlechterstellung der Dienstgegenüber den Sachleistungspflichtigen zur Folge hätte. Entscheidend muss vielmehr das Vorhandensein einer Monopolsituation bleiben, da nur in diesen Fällen der Leistungsabnehmer keine Partnerwahlfreiheit hat.
Die SGCI lehnt die pauschale und undifferenzierte Bestimmung von Art. 57 Abs. 2 lit. d VE ab. Es ist nicht einzusehen, warum insbesondere im kaufmännischen Verkehr in allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung für leichte Fahrlässigkeit nicht soll ausgeschlossen werden können. Auch § 11 Nr. 7 dt AGB-Gesetz lässt diesen Ausschluss zu. Es bestehen zudem durch die verschiedenen Möglichkeiten richterlicher Kontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen (z.B. Ungewöhnlichkeitsregel, Vorrang der Individualabrede, Unklarheitenregel) bereits de lege lata genügend Instrumente, um das vom Vorentwurf angestrebte Ziel des Konsumentenschutzes zu verwirklichen. Schliesslich soll auch darauf hingewiesen, dass es keinen Sinn macht, nur gerade einen Teilaspekt der Problematik der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu regeln. Not täte vielmehr eine ausgewogene Gesamtkonzeption nach dem Vorbild ausländischer Gesetze (z.B. dt AGB-Gesetz).
SGV: Die Haftungsbefreiung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gerade auch für KMU von existenzieller Bedeutung. Die in dieser Form vorgelegten Regelung ist als pauschal und undifferenziert entschieden zurückzuweisen. Sie orientiert sich nicht an der liberalen Grundhaltung des Schweizerischen Privatrechts. Insbesondere ist nicht einzusehen, weshalb in allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit nicht möglich sein soll, zumal eine effiziente richterliche Kontrolle möglich ist (Ungewöhnlichkeitsregel, Unklarheitenregel).
21 Erläuternder Bericht, 262. 22 Schwenzer, a.a.O. (Anm. 1), Rz. 24.09. 23 Vgl. nur BaKomm/Wiegand, Art. 100 Rn. 6; BeKomm/Schmid, Art. 100 Rn. 117 f.