Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

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dem Recht im allgemeinen Teil (OR 19 ff.) vor, dass ein Vertrag wegen Willensmängeln angefochten werden kann. Die bestehenden Gesetzesbestimmungen reichen bereits aus, die Vertragspartner vor nicht gewollten Verträgen zu schützen. Im Weiteren ist es unerwünscht, durch die Aufstellung einer Anfechtungsmöglichkeit die Rechtssicherheit zu gefährden. Die Ausdehnung gemäss Art. 58 VE OR ist deshalb abzulehnen.

JU: L'art. 58 est source d'une certaine insécurité juridique quant au point de

départ du délai d'un an qu'il prévoit. S'il est normal de faire partir ce délai du moment où la personne pouvait se rendre compte de son erreur, on voit mal ce que l'adverbe „raisonnablement“ apporte comme précision. A notre avis, il est plutôt une source d'imprécision, car on peut se demander à partir de quel moment une personne est „raisonnablement“ au courant d'une situation. Nous sommes donc pour la suppression de cet adverbe à l'art. 58 du projet.

LU: Da Täuschung und Drohung in der Formulierung nicht erfasst sind, wäre

ein Hinweis auf die Art. 28–31 OR nützlich.

SG: Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Einführung einer absoluten Ver-

wirkungsfrist für die Anfechtung von Vereinbarungen notwendig. Wir schlagen diesbezüglich eine Frist von zehn Jahren vor.

SO: Die Norm schützt gar nicht oder schlecht beratene Geschädigte, die sich

in einer Vergleichsregelung vom Haftpflichtigen haben übervorteilen lassen. Der Vergleich soll dann aus Motiv-Irrtum anfechtbar sein. Gegen den besonderen Schutz derart Übervorteilter haben wir nichts einzuwenden.

TG: Mit der Vereinbarung wird die definitive Bereinigung eines Sachverhalts

bezweckt, um so den Rechtsfrieden wiederherzustellen. Angesichts dessen ist die vorgeschlagene Regelung abzulehnen. Die üblichen Anfechtungsmöglichkeiten (wegen Übervorteilung, Willensmängel, etc.) reichen aus, um dem Rechtsempfinden zuwiderlaufenden Vereinbarungen korrigieren zu können. Ein zusätzliches Entgegenkommen ist nicht notwendig, zumal in gewichtigen Schadensfällen die geschädigte Person in der Regel rechtskundig vertreten wird.

VD: Une telle disposition est de nature à créer une grande insécurité juridique,

un auteur pouvant être recherché des années après les faits, pour autant que le lésé ait pu démontrer qu'il ne s'est rendu compte que tardivement de son erreur. Dans ces conditions, le Conseil d'Etat est d'avis que les conditions auxquelles une telle transaction peut être invalidée doivent être plus restrictives.

ZH: Diese Regelung ist fragwürdig. Sie steht dem Rechtsfrieden entgegen. Mit

der Vereinbarung wird die definitive Bereinigung bezweckt. Die üblichen Anfechtungsmöglichkeiten (wegen Übervorteilung, Willensmängel usw.) reichen aus, die dem Rechtsempfinden zuwiderlaufenden Vereinbarungen korrigieren zu lassen. Ein zusätzliches Entgegenkommen ist nicht notwendig. Das ist um so weniger angezeigt, als in gewichtigen Schadenfällen die geschädigte Person in der Regel rechtskundig vertreten ist.