Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

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den Schaden verursacht hat. Die Ausgangslage ähnelt der Produkthaftpflicht, wo es auf Grund der Interessenlage Sinn macht, den Geschädigten den Produktfehler beweisen zu lassen und nicht zum vornherein den Produzenten die Fehlerfreiheit. Wir beantragen deshalb die Beweislast gleich wie in der aktuellen Fassung von Art. 58 OR zu belassen.

VöV: Neu soll das Subjekt der Haftung für Gebäude und andere Werke durch das materielle Kriterium des Haltens bestimmt werden. Dabei besteht Haftungssolidarität zwischen Werkeigentümer und Halter des mangelhaften Werkes. Unseres Erachtens sollte die Haftung des Halters nur mit Zurückhaltung bejaht werden, bestimmt doch in der Regel der Eigentümer über Konstruktion und Unterhalt eines Werkes.

Der Entwurf sieht für die Haftung für mangelhafte Werke eine Umkehr der Beweislast vor. Wir lehnen diese Beweislastumkehr in der vorgeschlagenen Form ab, da sie aus praktischen Gründen nicht realisierbar ist.

In der Praxis werden Schadenfälle regelmässig erst Monate nach dem Unfall angemeldet. Insbesondere seit der Einführung des neuen KVG regressieren die Krankenkassen erst nach Monaten. Liegt der Unfall bereits längere Zeit zurück, ist der Sachverhalt kaum mehr feststellbar (zum Beispiel bei Baustellen oder Eisflächen). Folglich ist auch nicht mehr feststellbar, ob ein Werkmangel vorgelegen hat oder nicht. Insbesondere wer über zahlreiche Grundstücke verfügt, wie dies bei den KTU's oftmals der Fall ist, ist gar nicht in der Lage, die fehlende Mangelhaftigkeit zu beweisen, wenn der Schaden nicht unmittelbar nach dessen Eintritt angezeigt wird.

Da die Unfälle regelmässig sehr spät angemeldet werden, kann eine Umkehr der Beweislast nur zusammen mit einer Unfallanzeigepflicht eingeführt werden. Wir schlagen daher vor, dass der Gesetzestext dahingehend geändert wird, dass eine Umkehr der Beweislast nur dann gilt, wenn der Schaden unmittelbar nach dessen Eintritt gemeldet wird. Andernfalls muss wie nach geltendem Recht der Geschädigte beweisen, dass der Schaden auf einen Konstruktions- oder Unterhaltsmangel zurückzuführen ist.

VSE: Die künftige Ausgestaltung der Werkeigentümerhaftung sieht vor, dass der Werkmangel inskünftig nicht mehr vom Kläger bewiesen werden muss, sondern dass der Beklagte, der sich von der Haftung befreien will, nachweisen muss, dass der Schaden nicht von einem Mangel des Werkes verursacht wurde. Diese Umkehr der Beweislast geht zu weit, nachdem bereits der Werkeigentümer mit der einfachen Kausalhaftung belastet ist. Künftig sollen auch Halter und Eigentümer solidarisch haften. Unseres Erachtens besteht bezüglich Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts kein Handlungsbedarf, um den geltenden Artikel 58 OR zu revidieren.

Antrag: Die Werkeigentümerhaftung gemäss geltendem Artikel 58 OR ist beizubehalten.