Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
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SBMV: Wir begrüssen die vorgeschlagene neue Bestimmung in Ziffer 7 zu Art.
134 Abs. 1 OR, wonach die Verjährung nicht beginnen respektive still stehen soll, solange über eine Forderung ein Gerichtsprozess im Gange ist.
SBV: Wie SBMV.
342.07 Art. 759 und 760 Art. 759 et 760 Art. 759 e 760
LU: Zu Art. 760: Die relative Frist von drei Jahren könnte in Fällen der Abtre-
tung von Verantwortlichkeitsansprüchen im Konkurs allenfalls zu kurz bemessen sein (vgl. BGE 116 II 160 ff.).
342.08 Art. 918 und 919 Art. 918 et 919 Art. 918 e 919
LU: Zu Art. 919: Vgl. zu Art. 760.
342.09 Art. 928
GR: Der Vorentwurf sieht richtigerweise vor, die Umschreibung der Haftenden
auf den Sachbereich „Handelsregisterführung“ zu beschränken. Die Ausgestaltung der Haftung als primäre Staatshaftung des Kantons ist zu begrüssen, da damit eine Angleichung an die Haftung bezüglich der Grundbuchführung, des Zivilstandswesens etc. erfolgt. Die getroffene Lösung ist sachgerecht, zumal bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Pflichtverletzung der verantwortlichen Personen trotzdem auf diese Rückgriff genommen werden kann. Problematisch erscheint jedoch die Ausdehnung der Haftung auf die "Erfüllung weiterer damit verbundener Aufgaben". Um die Gefahr unsachgerechter Verantwortlichkeitsansprüche zu vermeiden, ist auf die Ausweitung der Haftung zu verzichten und die angeführte Formulierung zu streichen (vgl. auch die Ausführungen zu Art. 955 ZGB gemäss Vorentwurf).