Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
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341.63 Art. 61a
Kantone / Cantons / Cantoni
BL: Vgl. zu Art. 61
VS: Cf. ad art. 59.
Organisationen / organisations / organizzazion
HEV: Entsprechend der Änderung des Begriffs Eigentümer auf den Halter
erweitert sich auch in diesem Artikel der Kreis der Passivlegitimierten auf Eigentümer und Halter (s. auch Ausführungen unter Art. 61 VE).
Der Änderung des Randtitels können wir zustimmen, weil sie damit besser ausdrückt, dass die Bestimmung nur vor dem allfälligen Eintritt eines Schadens zur Anwendung kommt.
Vgl. auch zu Art. 61
SAV: Vgl. zu Art. 61.