Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

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für Schifffahrtsunternehmen geltenden Bestimmungen in Einklang zu bringen.

VöV: Aus den Gründen, die wir zu Artikel 40b EBG dargelegt haben, beantra-

gen wir eine Ergänzung des Personenbeförderungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Trolleybusunternehmen und des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt im Sinne der Privilegierung bei Haftungskonkurrenz.

Antrag: entsprechende Ergänzung (Privilegierung bei Haftungskonkurrenz) in den drei obgt. Gesetzen.

365.07 Bundesgesetz vom 29. März 1950110 über die Trolleybusunter-

nehmen Loi fédérale du 29 mars 1950111 sur les entreprises de trolleybus Legge federale del 29 marzo 1950112 sulle imprese filoviarie

365.07.1 Art. 15

VöV: Vgl. zu Personenbeförderungsgesetz.

(Art. 16 Abs. 1, zweiter Satz Art. 16, 1er al., 2e phrase Art. 16 cpv. 1, periodo 2)

365.08 Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 1963113 (RLG)

Loi fédérale du 4 octobre 1963114 sur les installations de trans-

port par conduites (LITC) Legge federale del 4 ottobre 1963115 sugli impianti di trasporto in condotta (LITC)

365.08.1 Art. 33

SWISSGAS: Während im geltenden Rohrleitungsgesetz (RLG) der Inhaber

der Anlage Haftungssubjekt ist, mithin derjenige, der selbständig über den Gebrauch der Anlage entscheidet und im Detail bestimmt, was damit gemacht werden soll, welche und wessen Stoffe damit transportiert werden sollen oder welche Revisionen und Reparaturen daran vorzunehmen sind, soll nach revidiertem Recht der Betreiber der Anlage haftpflichtig sein. Der Begriff des Betreibers ist - mindestens nach Auffassung der Verfasser der Vorlage - weiter gefasst als der Begriff des Inhabers. Anlageinhaber nach bisherigem Verständnis ist derjenige, der selbständig über den Gebrauch der Anlage entsprechend ihrem Zweck verfügt, wer im Detail bestimmt, was damit gemacht werden soll, welche und wessen Stoffe damit transportiert werden sollen oder welche Revisionen und Reparaturen daran vorzunehmen sind. Entscheidend ist damit, wer tatsächlich über die Anlagen und die für ihre Bedienung angestellten Personen verfügen kann. Neu soll der Betreiber haften, also derjenige, der den Betrieb

110 SR 744.21

111 RS 744.21

112 RS 744.21

113 SR 746.1

114 RS 746.1

115 RS 746.1