Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

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terme de rapidité et de coût des procédures, ou qu'il permette une meilleure mise en œuvre du principe pollueur-payeur. Celui-ci suppose en effet une bonne prévisibilité des frais qui peuvent être encourus, ce que l'intervention administrative facilite. On peut également douter que les garanties de procédure soient meilleures dans un système de responsabilité fondée sur le droit privé.

366.12.2 Art. 59a Abs. 1, 3 und 4-6 Art. 59a, 1er, 3e et 4e à 6e al. Art. 59a cpv. 1, 3 e 4 – 6

Kantone / Cantons / Cantoni

BS: Wir bevorzugen diese Variante, bei der eine spezielle Um-

welt-Haftungsnorm erhalten bleibt, welche auch eine gewisse Konkretisierung der allgemeinen Haftungsgrundsätze enthält. Zugleich begrüssen wir die neue Formulierung, weil sie dazu führt, dass auch Schäden infolge direkter Berührung mit umweltgefährdenden Stoffen oder Organismen gedeckt werden.

GL: Die in Variante A zum USG vorgesehene Streichung von Art. 59a USG ist

ebenfalls klar abzulehnen. Diese Bestimmung ist erst 1995 aufgenommen worden und verwirklichte eine wichtige rechtspolitische Forderung. Es ist auch richtig, dass im Umweltschutzgesetz selbst verankert ist, das Umweltschädiger haftbar sind. Dies muss in diesem Gesetz selbst zum Ausdruck kommen, auch wenn es bloss eine Verstärkung der allgemeinen Haftung nach OR ist. Die Variante B ist in diesem Punkt vorzuziehen und Art. 59a in modifizierter Form ist beizubehalten.

SO: Erst mit der Revision von 1995 ist die Umwelthaftungsnorm im USG ge-

schaffen worden. Sie sollte - zumindest vorläufig - beibehalten werden. Deshalb lehnen wir die Variante A ab.

Der Variante B stimmen wir zu. Die neuen allgemeinen Haftungsgrundsätze des Obligationenrechts werden im USG wiederholt und die 1995 eingeführte Konkretisierung der Grundsätze im Bereich der Umwelt (Art. 59a Abs. 2 USG) wird beibehalten. Diese Variante unterstreicht die Bedeutung der Umwelthaftung und ihre präventive Dimension. Zudem wird an der Kostenauflage nach öffentlichem Recht festgehalten. Diese Regelung hat sich in der Praxis bewährt, und es existiert dazu eine gefestigte bundesgerichtliche Rechtsprechung.

Die in Variante A zum USG vorgesehene Streichung von Art. 59a USG ist ebenfalls abzulehnen. Diese Bestimmung ist erst 1995 aufgenommen worden und verwirklichte eine wichtige rechtspolitische Forderung. Es ist auch richtig, dass im Umweltschutzgesetz selbst verankert ist, dass Umweltschädiger haftbar sind. Dies muss in diesem Gesetz selbst zum Ausdruck kommen, auch wenn es bloss eine Verstärkung der allgemeinen Haftung nach dem Obligationenrecht ist. Die Variante B ist in diesem Punkt vorzuziehen und Art. 59a in modifizierter Form beizubehalten.

ZH: Die Variante A geht davon aus, dass sich in Anbetracht der neuen Haft-

pflichtregeln im OR eine besondere Haftpflichtnorm im USG erübrigt. Dies wird, wie bereits zu Art. 45d VE dargelegt, abgelehnt. Es ist überdies nicht