Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
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Krankenversicherer. Deshalb sollte für die Krankenversicherer im Bereich der Zusatzversicherung nicht ohne Grund von den Bestimmungen des ATSG abgewichen werden. Dies wird in der Folge bei den einzelnen Punkten erläutert.
Pro natura: Wir begrüssen die präzisere Abgrenzung der Haftungsprinzipien; der Verschuldens-, Organisations- und Gefährdungshaftung.
Insbesondere bedeuten die Einführung einer Generalklausel der Gefährdungshaftung und die Anerkennung eines Umweltschadens eine signifikante Verbesserung unseres Rechtssystems.
Des Weiteren möchten wir uns der Stellungnahme der SP anschliessen.
SAV: Der SAV begrüsst die Bestrebungen für eine Neuregelung des Haftpflichtrechts. Eine Revision mit dem Ziel, ein gerechteres, praktikableres und den modernen Anschauungen entsprechendes Schadenersatzrecht zu schaffen, wird grundsätzlich befürwortet.
Als vordringlich erachtet der SAV insbesondere eine Vereinheitlichung der heute geltenden unterschiedlichen Regelungen gleicher Fragen im Obligationenrecht (Art. 41 ff. OR) einerseits und in zahlreichen Spezialgesetzen des privaten und öffentlichen Rechts anderseits.
Dass im Zuge einer Vereinheitlichung auch Bestimmungen, die sich in der Praxis nicht bewährt haben, die rechtspolitisch oder dogmatisch überholt sind, einer Revision unterzogen werden, ist legislatorische Notwendigkeit.
Sodann erscheint es richtig, dass auch alte, zum Teil seit Jahrzehnten postulierte Neuerungen auf dem Gebiet des Haftpflichtrechts nun realisiert werden.
Mit dem zur Vernehmlassung stehenden Allgemeinen Teil des Haftpflichtrechts tragen die Autoren des Vorentwurfs in verdienstvoller Weise diesen dreifachen Anliegen nach Vereinheitlichung, Revision und Neuerung Rechnung. Der Grundkonzeption und der Zielsetzung des Vorentwurfs wird zugestimmt.
Der Vorentwurf verfolgt das ehrgeizige Ziel, in den Art. 41 - 61 OR eine ausserordentlich komplexe Materie mit einer Fülle kontroverser Fragen möglichst umfassend zu regulieren. Die Revision wird zum Anlass genommen für zahlreiche Neuformulierungen, Konkretisierungen und Nachführungen. Dabei handelt es sich über weite Strecken um reine Kodifikation der herrschenden Lehre und Rechtsprechung. Der praktische Nutzen solcher Nachführungen ist gering. Die künftige Weiterentwicklung von Lehre und Praxis wird dadurch eher behindert als unterstützt. Auf blosse Nachführungen ohne Erkenntnisgewinn sollte daher verzichtet werden. Diese Kritik beschlägt einerseits das Redaktionelle, anderseits den Umfang der revidierten Bestimmung. Wo keine sachliche Notwendigkeit besteht, sollten das heute geltende Recht sowie unbestrittene und konsensfähige Begriffe aus Gründen der Rechtssicherheit beibehalten werden. Insofern wird für eine Redimensionierung der Revision plädiert.
Zu weit geht dem SAV namentlich der dogmatisch brisante Vorschlag, den Anwendungsbereich der deliktischen Haftungsbestimmungen auf die Haftung zwischen Vertragspartnern auszudehnen.