Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
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den immer komplexer werdenden Verhältnissen im Bereich der medizinischen Behandlung Rechnung.
Wir gestatten uns nochmals den Wunsch auf zügige Weiterbehandlung der Revision. Insbesondere sollte von einer nochmaligen Überarbeitung des Entwurfes durch eine neue Fachkommission, wie es offenbar von Versicherungsseite vorgeschlagen wird, abgesehen werden. Dies würde nur zu weiteren Verzögerungen führen und dem Zweck dienen, den innovativen Vorentwurf ungebührlich zu verwässern.
SUVA: Der Gesamteindruck des VE ist sehr gut. Die Suva steht hinter dem Revisionskonzept (Teilrevision des OR statt Erlass eines Spezialgesetzes), auch wenn mit der Vielzahl der eingeschobenen Artikel – zumindest aus Sicht des noch nicht gewöhnten Rechtsanwenders - die Übersichtlichkeit ein wenig leidet.
Die Vereinheitlichung im allgemeinen Teil des Haftpflichtrechts wird seitens der Suva sehr begrüsst. Dies gilt namentlich für die in Art. 50 VE vorgesehene Generalklausel der Gefährdungshaftung. Zumindest jene Bestimmung müsste unbedingt ins OR einfliessen, selbst wenn die geplante Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts als Gesamt-Paket scheitern sollte.
SVR: L'Association suisse des magistrats a examiné avec intérêt le texte mis en consultation ainsi que le rapport explicatif Elle salue l'avant projet de loi mis en consultation, qui constitue un incontestable progrès quant à la systématisation de la réglementation dans le domaine du droit de la responsabilité civile.
SVS: Die SVS begrüsst die Vereinheitlichung und die damit zu gewinnende Übersichtlichkeit des schweizerischen Haftpflichtrechts und insbesondere die Unterbringung der grundsätzlichen Bestimmungen in einem klar gegliederten „Allgemeinen Teil des Haftpflichtrechts“, der ins Schweizerische Obligationenrecht eingefügt wird (OR Art. 41 – 61a).
Die im Erläuternden Bericht festgehaltene Vorgeschichte der nunmehr in Gang gesetzten Haftpflichtrechtrevision, beginnend beim wegleitenden Referat des Basler Regierungsrates und Vorstehers des Justizdepartements, Prof. Dr. Carl Christoph Burckhardt-Schatzmann am Juristentag 1903, macht die Novellierung dieses Bereichs unserer Rechtsordnung augenfällig.
Wir stellen mit Befriedigung fest, dass bezüglich der Prinzipien und Grundlagen des Haftpflichtrechts das bisherige schweizerische System, das auf der klassischen Trilogie der Haftpflichtkriterien beruht, auch in einem totalrevidierten Haftpflichtrecht beizubehalten ist.
Allerdings werden diese drei Prinzipien – Verschuldens-, Kausal- oder Gefährdungshaftung sowie die ausserhalb der „Grundnorm der Zurechnung“ (Art. 41 VE) sich befindende „einfache“ Haftung – in Art. 42 VE auch auf die Haftung zwischen Vertragspartnern für anwendbar erklärt. Diese gelten somit auch für Schäden, die durch vertragswidriges Verhalten verursacht worden sind. Ob sich dieser Eingriff in die Vertragsfreiheit, die heute grundsätzlich durch OR Art. 20 und, was die Grenzen der Wegbedingung der Haftung angeht, durch OR Art. 100 eingeschränkt wird, im Interesse des Konsumentenschutzes rechtfertigen lässt, sei als Frage