Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

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doppelte Aufgabe: sie dienen gleichzeitig dazu, die Ersatzpflicht zu rechtfertigen und sie in vernünftigen Grenzen zu halten.“

SNV: Der SNV ist der Meinung, der angestrebten Vereinheitlichung, welche doch für den Rechtssuchenden auch eine Vereinfachung mit sich bringen sollte, sei man mit dieser Vorlage näher gekommen nur beschränkt näher gekommen. Nach wie vor werden eine Reihe von Spezialgesetzen vorbehalten, unterschiedliche Verjährungsfristen beibehalten, neue Abgrenzungsschwierigkeiten begründet und Fragen offen gelassen bzw. den Gerichten zur Beurteilung vorbehalten. Zudem hat man stellenweise den Eindruck, es würde der Rechtssuche nach amerikanischem Muster Vorschub geleistet. Insofern sind die gesteckten Ziele nicht gänzlich erreicht worden. Der SNV begrüsst deshalb zwar die im VE konzipierte Neuregelung dem Grundsatz nach, allerdings unter den nachfolgend aufgeführten Vorbehalten.

Der SNV ist der Meinung, dass der vorliegende VE die gesteckten Ziele nicht erreicht und in vielen Punkten unausgegoren ist. Es wäre bedauerlich, wenn das Vorhaben nicht umfassend überarbeitet würde.

SOV: Unsere Stellungnahme wurde vom Exekutivrat des Schweiz. Olympischen Verbandes Swiss Olympic am 9. Mai 2001 verabschiedet; sie stützt sich unter anderem auf eine Umfrage unter unseren Mitgliedverbänden.

Nach einer ersten Prüfung des Vorentwurfs sind es nach unserer Einschätzung die Art. 50 und 57 VE, welche speziell aus der Sicht des Sports problematisch sind und in der vorliegenden Formulierung kaum akzeptiert werden können.

SPO: Die Schweizerische Patienten- und Versichertenorganisation SPO begrüsst nicht nur die Bestrebungen für eine Neuregelung des Haftpflichtrechts, sondern stellt sich auch vollumfänglich hinter die dem Vorentwurf zu entnehmende Leitlinie auf Besserstellung der Geschädigten bei der Geltendmachung berechtigter haftpflichtrechtlicher Ansprüche. Verschiedene Bestimmungen des Entwurfs, insbesondere im Bereich Verfahren und Beweis (Art. 56 bis 58) werden die bis heute offensichtlich nicht vorhandene Waffengleichheit in der Auseinandersetzung mit den Versicherungen weitgehend herbeiführen. Dies ist nur gerecht und dient dem Rechtsfrieden.

Sie betrachtet die Revision auch in zeitlicher Hinsicht als dringend. Es wäre zu wünschen, wenn der vorliegende Vorentwurf möglichst bald weiterbearbeitet und dem Parlament zugeleitet würde, damit die damit verbundenen Verbesserungen so schnell wie möglich für die Geschädigten wirksam werden.

Die SPO hat mit haftpflichtrechtlichen Fragen im Wesentlichen im Zusammenhang mit Behandlungsfehlern durch Medizinalpersonen in Spitälern sowie Praxen zu tun. Wir beschränken uns daher in unserer Vernehmlassung auf Bemerkungen zu Bestimmungen des Vorentwurfes, weiche unseres Erachtens für die Arzt- oder Spitalhaftpflicht von besonderer Bedeutung sind.

Die SPO voll hinter den Revisionsbestrebungen und dem Revisionsentwurf steht. Der Vorentwurf ist als echten Fortschritt zu bezeichnen. Er trägt