Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
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als auch bezüglich der Redaktion. Verfehlt wäre es, deswegen das Projekt aufs Eis zu legen. Der Entwurf bedarf indes der Überarbeitung und der Entschlackung. Der SAV ist bereit, in einer zu diesem Zwecke einzusetzenden Fachkommission die Mitarbeit seiner Praktiker zur Verfügung zu stellen.
SBV: Wenn wir auch die Revision des Haftpflichtrechts befürworten, so möchten wir Ihnen doch unsere ernsthaften Bedenken in Bezug auf die im Entwurf generell feststellbare Ausweitung und Verschärfung des Haftpflichtrechts, die weit über die Anpassung im Sinne einer Nachführung des Rechts an die heutige Praxis und über eine erwünschte Vereinheitlichung hinaus geht, mitteilen. Wir erachten es als wenig sinnvoll und als nicht akzeptierbar, wenn das Schweizerische Haftpflichtrecht in eine Richtung entwickelt wird, welche unweigerlich zu den aus den USA bekannten negativen Begleiterscheinungen führt. Eine Gesetzesrevision mit solchen Inhalten müssten wir ablehnen. Deshalb beantragen wir Ihnen, die Normen, die ein grösseres Ermessen den Gerichten zusprechen wollen, sowie Bestimmungen, die vermehrte und überrissene Klagen aus Haftpflichtbestimmungen fördern, gar nicht in ein neues Gesetz aufzunehmen.
Wir bedauern, dass heute bestehende Lücken im Haftpflichtrecht, die gerade im Zusammenhang mit der BSE-Problematik aufgezeigt wurden, gemäss dem vorliegenden Entwurf nicht geschlossen werden sollen.
SFV: Im Hinblick auf den Umfang und die Komplexität der Materie möchten wir unsere Vernehmlassung auf jene Bestimmungen beschränken, die für unsere Mitglieder - Kantonalverbände, regionale und lokale Fischereivereine sowie Pächter von Fliessgewässem und Kleinseen - von praktischer Bedeutung sind.
SGB: Der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) beschränkt sich auf Bemerkungen zu politisch wichtigen Grundsatzfragen des zukünftigen Haftpflichtrechts. Der SGB kommentiert die vielen Bestimmungen technischer Natur nicht, z.B. diejenigen über das Zusammenwirken von Haftpflicht und Versicherungen, nicht sondern beschränkt sich auf zehn wichtige Anliegen, welche insbesondere dem verstärkten Schutz des haftpflichtrechtlich Geschädigten dienen.
sia: Mit dem neuen Bundesgesetz soll einerseits das schweizerische Haftpflichtrecht, die ausservertragliche Haftung, vereinheitlicht werden. Der Allgemeine Teil des Haftpflichtrechts soll aber nicht nur für ausservertragliche, sondern - mit wenigen, genau definierten Ausnahmen - auch für die vertragliche Haftung gelten.
Der sia begrüsst diese umfassende Reform des Haftpflichtrechts, beschränkt sich aber in seiner Vernehmlassung auf einige, im Bau- und Planungssektor wesentliche Aspekte.
Der sia teilt den gedanklichen Ausgangspunkt der Studienkommission, wie er im Bericht zitiert wird: „Der erste Zweck des Haftpflichtrechts besteht darin, den sozial adäquaten Ersatz von Schäden zu gewährleisten. Mit anderen Worten muss es Verluste unter den beteiligten Personen nach einleuchtenden Kriterien verteilen, die den allgemeinen Zielsetzungen der Rechtspolitik entsprechen. Die betreffenden Regeln haben deshalb eine