Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

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sionen im Gange, wobei die Umsetzung bis zum Herbst 2001 angestrebt wird.

(6) In der Schweiz ist die Diskussion v.a. auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Internet-Providern konzentriert. In diesem Bereich ist die Rechtslage besonders verworren: Einerseits vertritt die Bundespolizei ebenso wie ein Gutachten des Bundesamtes für Justiz die Auffassung, eine strafrechtliche Verfolgung von reinen Access-Providern nach den allgemeinen Regeln (insbes. Gehilfenschaft, Art. 25 StGB) bzw. nach der Spezialregelung für Mediendelikte (Art. 27, 322bisStGB) sei möglich, andererseits wird dies in der Lehre mehrheitlich abgelehnt. Dies hat dazu geführt, dass am 7.3.2001 im Ständerat eine Motion beraten und angenommen wurde, die grundsätzlich auch auf die Zustimmung des Bundesrat stiess. In dieser Motion wird ein Vorgehen in zwei Phasen vorgeschlagen: In einer ersten Phase soll eine minimale Ergänzung des Medienstrafrechts und eine Zentralisierung der Strafverfolgung beim Bund realisiert werden. In einer zweiten Phase sieht die Motion eine entsprechende Anpassung des Zivilrechts (Haftpflichtrechts, Immaterialgüterrecht) und öffentlich-rechtlicher Erlasse, z.B. des Fernmeldegesetzes, vor. Eine horizontale Regelung, wie sie die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, 2000/31/EG, vorsieht, ist nicht zu empfehlen, weil sie zu grossen Anpassungs- und Auslegungsschwierigkeiten in den einzelnen Rechtsgebieten führt. Die deutsche Diskussion über die Bedeutung von TDG § 5 im Verhältnis zum Allgemeinen Teil des StGB oder des BGB zeigt, dass eine begriffliche Integration in den Katalog der Unrechtsvoraussetzungen nur schwer durchzuführen ist. In anderen Fragen, wie z.B. derjenigen nach der Verantwortlichkeit für Hyperlinks, ergibt sich aus der Querschnittregelung keinerlei Klarheit. Vorzuziehen ist daher eine separate Lösung der Verantwortlichkeit für mittelbare Rechtsgutsverletzungen durch an der Internetkommunikation Beteiligte in den einzelnen Rechtsgebieten.

(7) Die Frage nach der haftpflichtrechtlichen Verantwortlichkeit von Providern sollte daher unbedingt im Rahmen der laufenden Revision aufgegriffen und diskutiert werden. Eine zivilrechtliche Lösung würde ebenso wie im Strafrecht zur Rechtssicherheit im Bereiche des elektronischen Geschäftsverkehrs beitragen und den Internet-Providern klare rechtliche Rahmenbedingungen bieten, welche die Schweiz als Standort für Tele-, Medien- und Netzwerkdienste attraktiv machen. Gleichzeitig könnten die Haftungsvoraussetzungen für diese Dienste mit dem europäischen Standard in Einklang gebracht werden.