Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
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34 Zu den einzelnen Bestimmungen des Vorentwurfs Des dispositions particulières de l'avant-projet Le singole disposizioni dell'avamprogetto
341 Obligationenrecht, erster Titel, zweiter Abschnitt Code des obligations, titre premier, chapitre II Codice delle obbligazioni, titolo primo, capo secondo
341.01 Art. 41
Kantone / Cantons / Cantoni
AR: Aus systematischen Gründen sollte die Grundnorm (Art. 41 Abs. 1 VE)
sämtliche allgemeinen Voraussetzungen der Haftpflicht enthalten. Im Entwurf fehlt das Element der Widerrechtlichkeit. Wir schlagen vor, Art. 43 Abs. 1 VE wie folgt zu formulieren: „Eine Person ist zum Ersatz des.einer anderen widerrechtlich zugefügten Schadens insoweit verpflichtet, als ihr die Schädigung nach dem Gesetz zugerechnet werden kann.“ Im Ingress von Art. 43 Abs. 2 VE ist „widerrechtlich zugefügter“ zu streichen.
Nach Absicht der Verfasser des Vorentwurfs sind die drei Zurechnungsgründe gemäss Art. 41 Abs. 2 VE gleichwertig. Zwischen den einzelnen Haftungstatbeständen besteht demnach Konkurrenz. Dies führt dazu, dass der Geschädigte beispielsweise sowohl gegenüber einer Person, die sich einer Hilfsperson bedient, als auch direkt gegenüber der schuldhaft handelnden Hilfsperson Ansprüche hat. Dies hat für den Schädiger und den Geschädigten negative Folgen (Rechtsunsicherheit, zusätzlicher Aufwand, unnötige Verfahren und Gefahr, dass die Schädiger sich die Haftung gegenseitig zuschieben). Aus diesen Gründen ist eine Reihenfolge der Zurechnungsgründe festzulegen. Die Haftung für schuldhaftes Verhalten soll lediglich subsidiär bestehen.
BL: Neu werden die grundlegenden Voraussetzungen der Haftung im Gesetz
klar definiert. Dies ist grundsätzlich zu begrüssen, dient eine solche Auflistung doch der besseren Übersichtlichkeit für den Rechtssuchenden. Abs. 2 beginnt mit dem Satz „Zurechenbar ist ein widerrechtlich zugefügter Schaden namentlich“. Das Wort „namentlich“ deutet auf eine nicht abschliessende Aufzählung der zurechenbaren Schäden hin, was nicht nachvollzogen werden kann und klar abzulehnen ist. Mit Hilfe des Kommentars, welcher auch von den „wichtigsten“ Zurechnungsgründen spricht, könnten Kläger und Gerichte versucht sein, weitere Zurechnungsgründe zu konstruieren. Das Wort „namentlich“ ist deshalb zu streichen.
In Art. 41 fehlt zudem ein Hinweis, dass - vorbehältlich gesetzlich ausdrücklich vorgesehener Ausnahmen - die widerrechtliche Zufügung von Schaden Voraussetzung einer Schadenersatzpflicht ist.
BS: Die Bestimmung ist unseres Erachtens kompliziert formuliert und nicht auf
Anhieb verständlich. Nach genauerer Betrachtung zeigt sich, dass sie im Grunde nichts Neues beinhaltet. Gerade deshalb ist die Einführung des Begriffes der Zurechenbarkeit zu kritisieren, sollte doch auf neue Begriffe nur dann zurückgegriffen werden, wenn sie auch tatsächlich Neuerungen enthalten. Es ist zu befürchten, dass der Begriff so zu neuen Unklarheiten