Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/15: Revision des Obligationenrechts (Bezahlter Mutterschaftsurlaub) · 121 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 114Fedlex · Ergebnisbericht
BE: Das Arbeitsgesetz räumt den Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf Mutter-
schaftsurlaub von 16 Wochen vor (vgl. Art. 35a Abs. 3 ArG). Im Sinne der Einheitlichkeit wird es als sinnvoll erachtet, den Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub im Obligationenrecht ebenfalls auf 16 statt 14 Wochen festzulegen.
BS: Die Einführung eines Mutterschaftsurlaubs auf dem Wege einer OR-Revision
ist als unabdingbar für Arbeitnehmerinnen anzusehen, welche nicht dem Arbeitsgesetz unterstehen.
Wie bereits oben unter Art. 324a bis ausgeführt, wäre es allerdings für eine grössere Durchschaubarkeit und Koordination der bundesrechtlichen Regelungen von Urlaub und Lohn bei Schwangerschaft und Mutterschaft wünschenswert, wenn die Lohnfortzahlungspflicht der Dauer des Mutterschaftsurlaubs entsprechen würde. Der vorgeschlagene 14-wöchige Mutterschaftsurlaub stimmt auch nicht mit dem nach Arbeitsgesetz möglichen Urlaub von 16 Wochen und dem 16-wöchigen Kündigungsschutz des OR überein, weshalb durchaus auch über einen 16 Wochen dauernden bezahlten Mutterschaftsurlaub nachgedacht werden könnte, wie er bereits in vielen Kantonen und in ähnlicher Form auch im Bund für die Staatsangestellten gilt (Basel-Stadt: Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub vom 13. Oktober 1987, SG 162.420). Im Übrigen böte sich gerade für die Finanzierung einer solchen Regelung die Lösung über die EO an.
In diesem Zusammenhang dürfen auch die gesundheitlichen Aspekte eines genügend lange dauernden Mutterschaftsurlaubs keinesfalls ausser Acht gelassen werden. Nur durch eine möglichst mütterfreundliche Ausgestaltung des Mutterschaftsurlaubs kann beispielsweise das staatlich erklärte Ziel der Förderung des für die Gesundheit von Mutter und Kind sehr wichtigen Stillens (empfohlene Mindeststilizeit 4-6 Monate) erreicht werden, insbesondere da die im Arbeitsgesetz verankerte Möglichkeit, während der Arbeitszeit zu stillen aus verschiedenen Gründen häufig als illusorisch anzusehen ist. Auch können Druck und Ängste von Frauen, die arbeiten (viele wollen nicht nur, sondern sie müssen auch, da oft nur zwei Einkommen einen genügenden Lebensunterhalt der Familie gewährleisten) genommen werden, was labile Gesundheitszustände, wie beispielsweise postnatale Depressionen, vermindert und nicht zuletzt die Bereitschaft Kinder zu bekommen erhöht. Dass ein gut ausgebauter und bezahlter Mutterschaftsurlaub zwar Kosten verursacht, aber bei näherem Hinsehen dem Staat inkl. Gesundheitswesen und der Arbeitgeberschaft mindestens ebenso viele Vorteile bringt, liegt auf der Hand.
GE: Nous sommes favorables à I'introduction de cet article, dans la mesure où il
couvre aussi les travailleuses qui ne sont pas soumises à la loi sur le travail.
En revanche nous estimons que la durée de ce congé maternité doit être de 16 semaines pendant lesquelles la femme a droit à un revenu.
GR: Die 14-wöchige Dauer des Mutterschaftsurlaubs ist grundsätzlich zu prüfen.
JU: Le Gouvernement estime que cette disposition est nécessaire afin que les tra-
vailleuses non soumises à la loi sur le travail aient également droit à un congé de maternité. La durée du congé pourrait éventuellement être allongée à 16 semaines, comme dans la loi sur le travail. Celle-ci permet en effet à la femme qui le désire de ne pas travailler durant les 16 semaines qui suivent I'accouchement.