Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/15: Revision des Obligationenrechts (Bezahlter Mutterschaftsurlaub) · 121 Seiten
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schäftigen, würden sich überdurchschnittlich erhöhen. Zudem deckt eine rein obligationenrechtliche Lösung den Lohnausfall von selbsständig erwerbenden Arbeitnehmerinnen nicht ab.
Zu den beiden vorgeschlagenen Varianten: Die Gefahr der Schlechterstellung von Frauen im Erwerbsleben besteht bei beiden zur Diskussion gestellten Varianten. Insbesondere bei Variante 2, bei der unabhängig von der jeweiligen Anstellungsdauer ein Lohnanspruch von 12 Wochen vorgesehen ist, ist zu befürchten, dass sich Arbeitgeber vermehrt dazu entschliessen, Frauen im gebärfähigen Alter nicht mehr einzustellen. Aber auch bei Variante 1, bei welcher der Lohnanspruch nach Anstellungsdauer abgestuft ist und maximal 14 Wochen beträgt, ist zu erwarten, dass sich eine Erhöhung der Lohnkosten, für die ausschliesslich der Arbeitgeber aufzukommen hat, auf seine Anstellungspolitik auswirken wird. Zudem widerspricht sie den Anforderungen der beruflichen Mobilität, die heute von einer zunehmenden Anzahl an Arbeitnehmenden verlangt wird und die es mit sich bringt, dass Stellenwechsel immer häufiger vorgenommen werden (müssen).
Bei der vorgeschlagenen Revision besteht nicht nur die Gefahr, dass Frauen als Arbeitnehmerinnen benachteiligt werden. Jene Branchen, die einen hohen Frauenanteil aufweisen, dürften am meisten betroffen sein (das Gastgewerbe, der Detailhandel und das Reinigungsgewerbe). Ungünstig wird sich die vorgeschlagene Revision also insbesondere auf die Klein- und Mittelbetriebe auswirken. Zu erwarten ist ebenso, dass die Einführung eines Mutterschaftsurlaubes, dessen Kosten einseitig zu Lasten des Arbeitgebers gehen, zu einem verstärkten Druck auf das Lohnniveau führt.
Alternativen: Um die Gefahr einer Schlechterstellung der Frauen im Erwerbsleben zu begegnen und auch die Akzeptanz des Mutterschaftsurlaubes seitens der Arbeitgeberschaft zu erhöhen, ist eine Lösung zu finden, bei welcher der Mutterschaftsurlaub nicht vollumfänglich durch die Arbeitgeber finanziert wird. Eine solche Lösung liegt der Motion der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates zugrunde (Mutterschutz- und Mischfinanzierung 00.3182), die vom National- und Ständerat am 7. April 2000 überwiesen worden ist. Die Motion verlangt einen gemischt finanzierten Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen. Davon sind die ersten 8 Wochen durch den Arbeitgeber und die weiteren 6 Wochen durch die Erwerbsersatzversicherung zu finanzieren. Die gleiche Stossrichtung nimmt auch die parlamentarische Initiative von Nationalrat Triponez ein, die er am 20. Juni 2001 - mithin nach der Eröffnung des vorliegenden Vernehmlassungsverfahrens - eingereicht hat. Auch sie verlangt einen gemischt finanzierten Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen und geht vom gleichen Finanzierungsmodus aus wie die Motion der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit.
BE: Aufgrund der klaren Ablehnung der Mutterschaftsversicherung in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999 hat sich der Bundesrat entschieden, zur Zeit auf eine Versicherungslösung zu verzichten. Dafür möchte er mit der Revision des Obligationenrechts einen echten Mutterschaftsurlaub einführen. Aus diesem Grund ist im Vorentwurf vorgesehen, dass jede Arbeitnehmerin, die ein Kind bekommt, Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen hat (vgl. Art. 329f VE). Als Kernbestimmung gilt der Art. 324abis VE, welcher die Dauer des Lohnanspruchs regelt. Diesbezüglich schlägt der Bundesrat zwei unterschiedliche Varianten vor. Im Weiteren enthält der Vorentwurf eine andere wesentliche