Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/15: Revision des Obligationenrechts (Bezahlter Mutterschaftsurlaub) · 121 Seiten

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Der Vorschlag Triponez erscheint fair und ausgewogen. Er findet Zustimmung in allen politischen Lagern, was im Hinblick auf ein allfälliges Referendum von Bedeutung ist. Mittelfristig müsste der EO-Beitragssatz nur moderat von 0,3% auf 0,4% erhöht werden. Darüber hinaus erweist sich eine Revision des Erwerbsersatzgesetzes als systemkonform. Die Erwerbsersatzordnung hat gerade den Zweck, Erwerbsausfälle abzudecken, die jemandem in der Zeit erwachsen, während der er einen Dienst für die Allgemeinheit erbringt. Namentlich die Leistungen der Mütter kommen der ganzen Gesellschaft zugute. Es ist gerecht und gesamtgesellschaftlich sinnvoll, wenn der Erwerbsausfall während der Mutterschaft über Entschädigungsleistungen der Erwerbsersatzordnung abgegolten wird.

Sollte sich der Bundesrat trotzdem für eine OR-Variante entscheiden, sollten unsere Ausführungen zu den einzelnen Bestimmungen berücksichtigt werden (vgl. hinten). Wir befürworten dabei in Bezug auf Art. 324a OR (neu) eine Änderung im Sinn von Variante 2.

ZH: Die Unzulänglichkeiten des heutigen Systems sind erkannt. Dass trotz wiederholtem Scheitern von Versuchen zur Einführung eines bezahlten Mutterschaftsurlaubes - letztmals vor zwei Jahren - innert nützlicher Frist Handlungsbedarf angezeigt ist, dürfte weitgehend unbestritten sein. Mit Widerständen ist aber nach wie vor bei der konkreten Ausgestaltung zu rechnen. Auf dem steinigen Weg zur Verwirklichung eines jahrzehntealten sozialen Zieles muss deshalb ein politisch tragfähiger Konsens Priorität haben. Vor diesem Hintergrund vermag das nunmehr vom Bundesrat vorgelegte Lösungsmodell - weder in der einen noch in der anderen Variante - zu überzeugen.

Wohl ist die Stossrichtung für einen bezahlten Mutterschaftsurlaub zu begrüssen, zumal dadurch Lücken geschlossen werden können, die sich für einen Teil der Arbeitnehmerinnen als sehr nachteilig erweisen. Anderseits gelingt es mit dem vorliegenden Entwurf kaum, eine ausgewogene Gewichtung der Interessen vorzunehmen, eine wünschbare Vereinheitlichung und damit Rechtssicherheit zu erzielen und eine konsensfähige Finanzierungsgrundlage zu schaffen. Dem Verfassungsauftrag von Art. 116 BV wird damit jedenfalls nicht vollumfänglich Nachachtung verschafft, und es erscheint ebenfalls fraglich, ob das Sozialziel von Art. 41 Abs. 2 BV, wonach sich Bund und Kantone dafür einsetzen, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Mutterschaft gesichert ist, erfüllt wird. So ist beispielsweise fragwürdig - und im Vorentwurf auch nicht weiter begründet -, warum selbstständig erwerbende Frauen, welche ebenfalls und in aktiver Form am Erwerbsleben teilnehmen, von einem bezahlten Mutterschaftsurlaub ausgeschlossen werden sollen. Zudem stellt sich die Frage, ob auch nicht erwerbstätige Frauen wirtschaftliche Folgen im Sinne der Verfassung erleiden.

Der Bundesrat lehnt eine Versicherungslösung zurzeit offensichtlich ab, ohne allerdings näher darauf einzutreten. Wir sind indessen der Auffassung, dass die grundsätzliche Frage, ob die Finanzierung durch die Arbeitgeber oder durch eine Versicherung erfolgen soll, im Rahmen eines erneuten Anlaufes zur Erfüllung des genannten Verfassungsauftrages, der im Übrigen ausdrücklich von einem Versicherungsmodell spricht, ebenfalls zur Diskussion gestellt werden muss. Wenn im Begleitbericht zum Vorentwurf davon ausgegangen wird, dass die KMU von der vorgeschlagenen Lösung mehr betroffen sein dürften als die grossen Unternehmen, so müsste gerade aus diesem Grund eine Versicherungslösung Vorrang haben. Insbesondere kleine Firmen mit wenigen Ange-