Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten

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Das Wichtigste in K¸rze

 Der Grundsatz der Vereinheitlichung des schweizerischen Strafprozessrechts wird prak-

tisch von keiner Seite in Frage gestellt.

 Die Mehrheit der Vernehmlasser spricht sich zugunsten des Staatsanwaltschaftsmodells

aus. Dagegen sprechen sich v.a. die meisten Westschweizer Kantone aus. Auch f¸r das Jugendstrafverfahren bleibt die Modellwahl - bei einer Mehrheit f¸r das vorgeschlagene Jugendrichtermodell ñ kontrovers.

 Die Einf¸hrung eines Zwangsmassnahmengerichts stˆsst auf breite Zustimmung, eine

deutliche Mehrheit spricht sich aber f¸r eine Begrenzung seiner Zust‰ndigkeit auf die Beurteilung von Zwangsmassnahmen aus.

 Die Mˆglichkeit, als erstinstanzliches Gericht ein Einzelgericht vorzusehen, findet im

Grundsatz breite Zustimmung. Kritisiert wird die Strafkompetenz von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und die fehlende Mˆglichkeit, freiheitsentziehende Massnahmen auszusprechen.

 Der ÑAnwalt der ersten Stundeì findet in der vorgeschlagenen Form, wenn auch z.T. mit

Vorbehalten, mehrheitlich Zustimmung.

 Bei den Zwangsmassnahmen stehen die Haftgr¸nde und die Ordnung des Haftpr¸fungs-

verfahrens im Zentrum des Interesses. Die Aufnahme von Bestimmungen ¸ber die ‹berwachung von Bankbeziehungen wird einhellig begr¸sst.

 Die Regelung des Vorverfahrens wird im Grossen und Ganzen positiv bewertet. Wesent-

liche Kritikpunkte sind die Kompetenzen der Polizei im selbst‰ndigen Ermittlungsverfahren und mangelnde Klarheit in der Abgrenzung von Ermittlung und Untersuchung.

 Die Mˆglichkeit der Einstellung des Verfahrens nach erfolgreichem Vergleich oder nach

geleisteter Wiedergutmachung wird im Grundsatz mehrheitlich bef¸rwortet.

 Der vorgesehene Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen die Anklageerhebung wird mehr-

heitlich bef¸rwortet.

 Die Ordnung des einfachen und des qualifizierten Beweisverfahrens wird kontrovers be-

urteilt, die Mehrheit stimmt ihr aber zumindest im Grundsatz zu.

 Die Einf¸hrung des Kreuzverhˆrs stˆsst auf breite Ablehnung.

 Im Rahmen der Besonderen Verfahren findet der Vorschlag, ein abgek¸rztes Verfahren

vorzusehen, breite Zustimmung.

 Das Rechtsmittelsystem mit der Beschr‰nkung auf drei Rechtsmittel (Beschwerde, Be-

rufung, Revision) findet breite Zustimmung.

 Die alternativen Vorschl‰ge der Expertenkommission Opferhilfegesetz werden mehrheit-

lich zur ‹bernahme in den Vorentwurf empfohlen, zum Teil mit inhaltlichen oder redaktionellen ƒnderungsw¸nschen.

 Bei der Eidgenˆssischen Strafprozessordnung w¸nschen viele Vernehmlasser eine Ver-

einfachung und K¸rzung des Textes. Die franzˆsische Fassung bedarf einer umfassenden sprachlichen ‹berarbeitung.

 Nach Meinung einer Mehrheit der Vernehmlasser soll das Jugendstrafverfahren in einem

separaten Gesetz geregelt werden.