Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten

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10.2 Glauben Sie, dass mit dem vorgeschlagenen Jugendrichter-Modell, das den

wesentlichen Gehalt der Funktion des Jugendanwalts einschliesst, die besonderen Ziele des Jugendstrafrechts erreicht werden kˆnnen (Art. 6-8)?

11. Behˆrden

11.1 Im vorgeschlagenen System tritt der Jugendrichter in den drei Phasen der Un-

tersuchung, der Beurteilung und des Vollzugs in Funktion. Gen¸gen die erleichterte Ablehnung (Art. 17), das vorgesehene Rechtsmittelsystem (Art. 18) und die verst‰rkte Rolle der Verteidigung (Art. 33-36) als Gegengewicht zu dieser Machtkonzentration beim Richter?

11.2 Erachten Sie es als sinnvoll, dass der als Einzelrichter amtierende Jugendrich-

ter nur Strafbefehle erlassen kann, oder sollte ihm die Mˆglichkeit einger‰umt werden, auch andere Urteile zu f‰llen (Art. 14)?

11.3 Wie schon im geltenden Recht spielt die Staatsanwaltschaft gem‰ss dem Vor-

entwurf eine beschr‰nkte Rolle. Sind Sie mit diesem Vorschlag einverstanden (Art. 19)?

11.4 Soll der Jugendrichter als Haftrichter fungieren kˆnnen (Art. 21)?

12. Privatkl‰gerschaft

12.1 Bef¸rworten Sie die Mˆglichkeit der Privatkl‰gerschaft, in der Jugendstraf-

rechtspflege am Verfahren teilzunehmen (Art. 32)?

12.2 Unterst¸tzen Sie den Vorschlag, dem Jugendrichter bzw. dem Jugendgericht

die Kompetenz zu erteilen, gewisse Zivilanspr¸che zu beurteilen (Art. 32)?

13. Untersuchungshaft

13.1 Wie beurteilen Sie die Ersatzmassnahmen f¸r die Untersuchungshaft und ihre

Praktikabilit‰t (Art. 39)?

13.2 Bef¸rworten Sie die obligatorische Trennung zwischen Jugendlichen und Er-

wachsenen in der Untersuchungshaft (Art. 40)?

14. Verschiedene Fragen

14.1 Bef¸rworten Sie den Verzicht des Vorentwurfs auf ein Abwesenheitsverfahren

f¸r die Jugendlichen (Art. 43)?

14.2 Sind Sie mit dem vorgeschlagenen Rechtsmittelsystem einverstanden (Art. 46-

49)?