Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten
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‰ndert dies trotz vielseitiger Kritik113 nicht, sondern sieht in lit. b den Ausschluss aller Finanzdienstleistungen vor. Eine sachlich ¸berzeugende Begr¸ndung gibt es daf¸r nicht.
Der Ausschluss von Vertr‰gen ¸ber ÑG¸ter, die nach den genauen Angaben des Kunden angefertigt wurdenì (lit. c), wird in der Praxis zu erheblichen Auslegungsschwierigkeiten f¸hren114. Dabei ist nicht zu ¸bersehen, dass die Integration der Kunden in den Leistungsherstellungsprozess (Ñcustomer integrationì) ein Charakteristikum des E-Commerce ist115. Da die Bestellung des Kunden in digitaler Form vorliegt, kann diese im Rahmen eines vollst‰ndig elektronisch gesteuerten Gesch‰ftsvorgangs individuell ausgerichtete Prozesse in Gang setzen und ermˆglicht so eine individuelle, genau den W¸nschen des Kunden entsprechende Produktion116. Nicht selten kann der Kunde verschiedene Komponenten des Angebots zu einer seinen Vorstellungen entsprechenden Sache zusammenf¸gen117. Weshalb der Kunde in diesem Fall weniger schutzw¸rdig sein soll, ist nicht ersichtlich. Zwar hat er die Ware genau bestimmt, doch kann er sie ebenfalls nicht besichtigen. Das Argument, es bestehe f¸r den Kunden hier kein Risiko, einen ¸bereilten Entscheid zu treffen, weil er selbst bestimmt, was er will118, ¸berzeugt nicht. Allerdings stehen Individualisierung und anderweitige Verwertbarkeit in einem reziproken Verh‰ltnis zueinander. Die Parallelnorm des dt. FernAbsG (ß 3 Abs. 2 Ziff. 1 1. Alt.) wird deshalb dahingehend ausgelegt, dass eine Ware dann nach Kundenspezifikation angefertigt ist, wenn sie wegen der Ber¸cksichtigung der W¸nsche des Kunden anderweitig nicht oder nur mit einem unzumutbaren
119. Damit ist sie aber zugleich eine Ware, Preisnachlass abgesetzt werden kann
die aufgrund ihrer Beschaffenheit Ñnicht f¸r eine R¸cksendung geeignetì120 ist. Mit dieser Formulierung werden zugleich G¸ter erfasst, die Ñschnell verderbenì121.
Art. 40a Abs. 2 lit. d VE-OR schliesst Vertr‰ge ¸ber ÑDienstleistungen, die eindeutig auf die persˆnlichen Bed¸rfnisse des Kunden zugeschnitten sindì, vom Anwendungsbereich aus. Die Bestimmung ist so weit gefasst, dass ein
113 So GONZENBACH, Pacta sunt servanda, ZSR NF 107 (1987), I, 435, 467 (Ñlex Versicherungsgesellschaftenì); OR-GONZENBACH Vorbem. zu Art. 40a ñ 40g N 4; DORNIER (Fn 23), N 671 ff.; HONSELL (Fn 77), 67; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn 17), N 477; SCHWENZER (Fn 17), N 28.66; A. KOLLER (FN 17), N 509; ENGEL (Fn 18), 310; GUHL/KOLLER (Fn 31), ß13 N 38; KOLLER-TUMLER (Fn 99), 130 Fn 198 mNw. 114 In der Fernabsatz-RiL heisst es ÑWaren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persˆnlichen Bed¸rfnisse zugeschnitten sindì (Art. 6 Abs. 3 dritter Spiegelstrich); ablehnend MICKLITZ, Die Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG, ZEuP 1999, 875, 887. 115 KOLLMANN (Fn 86), 16. 116 KRANCKE, Marktordnung und Barrieren im grenz¸berschreitenden Handel mit Kommunikationsdienstleistungen: Dienstleistungen der Informationstechnologie, Kiel 2000, 23 (http://www.uni-kiel.de:8080/IfW/pub/kap/2000/kap1008.pdf; 15.5.2001). 117 So z.B. in der Computerbranche. 118 Begleitbericht Ziff. 210.05. 119 Palandt/HEINRICHS (Fn 35), FernAbsG ß 3 Rn 8. 120 So die Formulierung in Art. 6 Abs. 3 dritter Spiegelstrich FARL. 121 Da es sich richtigerweise nur um Ausnahmen vom Widerrufsrecht handelt, wird unten (III.5.b) nochmals darauf zur¸ckgekommen.