Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 179Fedlex · Ergebnisbericht
Schlussfolgerung: Wir weisen mit Nachdruck darauf hin, dass diese Bestimmung ersatzlos gestrichen werden m¸sste. Wird auf die Streichung der Bestimmung nicht verzichtet, w‰re diese im Sinne der diskutierten Problemkreise in nachfolgendem Sinne zwingend zu korrigieren:
Ñ1 Ist ein Widerruf erfolgt, zeitigt dieser auch gegen¸ber einem Dritten seine Wirkung, falls der Dritte die Bezahlung im Rahmen eines geschlossenen Abrechnungs- bzw. Zahlungssystems ganz oder teilweise finanziert hat, vorausgesetzt die Drittfinanzierung erfolgt aufgrund einer, direkt zwischen dem Anbieter und dem Dritten geschlossenen Vereinbarung.
2Der Kunde hat den finanzierenden Dritten gleichen Tags ¸ber die Erkl‰rung des Widerrufes zu informieren, ansonsten er keinerlei Folgen aus dem Widerruf gegen¸ber dem Dritten geltend machen kann.
"3 Geht die Mitteilung des Widerrufs beim Dritten erst nach Auslˆsung der Zahlung an den Anbieter ein, entfaltet der Widerruf gegen¸ber dem Dritten keinerlei Wirkung."
SGV Die seit Jahren angespannte Liquidit‰tslage, gerade bei KMU, w¸rde durch die Umsetzung dieser Bestimmung auf ein unertr‰gliches Mass strapaziert. Die finanzierenden Institute w¸rden die Gutschrift blockieren, und eine Freigabe w‰re nur mit einem erneuten, hohen administrativen Aufwand zu erreichen. Diese Bestimmung ist demnach ersatzlos, weil ¸berfl¸ssig, zu streichen.
SICTA Dieser Vorschlag ist unpraktisch und unrealistisch. Ein Kreditkarten-Herausgeber kann und darf sich nicht ins Grundgesch‰ft einmischen. Seine Haftung gegen¸ber Kunden und Lieferanten w¸rde unz‰hlige ungelˆste Fragen aufwerfen.
Zudem h‰tte die Bestimmung zur Folge, dass der Kunde so lange auf sein Produkt warten muss, bis gekl‰rt ist, dass ein Widerruf ¸ber den Kreditkarten-Herausgeber nicht mehr mˆglich ist. Solche Abkl‰rungen w‰ren kostenintensiv, was schliesslich der Kunde zu bezahlen hat. Art. 40h OR verhindert E-Commerce!
SWICO Die Bestimmung von Art. 40h OR mit ihrer vorgesehenen Drittwirkung des Widerrufes ist unsachgem‰ss und stossend. Es kann nicht angehen, dass der den Verbraucher finanzierende Dritte nicht nur das Bonit‰tsrisiko seines Vertragspartners tragen soll, sondern auch jenes eines beliebigen Anbieters, mit dem er in keinerlei direkter Vertragsbeziehung steht. Auch diese Regelung geht wieder weit ¸ber diejenige der EU hinaus.
Die Frage stellt sich, was unter dem Begriff "finanziert" zu verstehen ist. Der Entwurf ist hierzu auslegungsbed¸rftig bzw. unsachgem‰ss offen, denn er spricht von "namentlich" den Herausgebern von Kredit- und Kundenkarten. Es kann nicht angehen, dass normale Bankkredite auch unter diese Bestimmung fallen. Damit w¸rde der Zahlungsverkehr und die Gew‰hrung von Krediten an Kontoinhaber verunmˆglicht.
Aber auch gegen¸ber den Herausgebern von Kredit- und Kundenkarten ist diese Bestimmung unsachgem‰ss. Die vorgesehene Lˆsung der gesetzlichen Drittwirkung kann allerhˆchstens dann Sinn machen, wenn zwischen dem Anbieter, dem finanzierenden Dritten und dem Kunden ein geschlossenes System vorliegt, in welchem zwischen allen Parteien direkte vertragliche Beziehungen bestehen. Dies ist allenfalls bei der Kundenkarte der Fall.