Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten
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was schliesslich der Kunde zu bezahlen hat. Art. 40h OR verhindert E-Commerce!
321.13 Art. 74 Abs. 2 Ziff. 4 / Art. 74 al. 2, ch. 4 / art. 74 cpv. 2 n. 4
Kantone / Cantons / Cantoni
BS: Wenn es, wie der Begleitbericht nahelegt, nur darum geht zu regeln, dass bei
den Fernabsatzvertr‰gen der Anbieter die Lieferkosten zu tragen hat, so gen¸gt eine Erg‰nzung in Art. 189 OR. Soll jedoch bei den Fernabsatzvertr‰gen im Gegensatz zu den ¸brigen Fahrnisk‰ufen der Erf¸llungsort wirklich anders geregelt werden, so sollte genau untersucht werden, weiche Folgen sich daraus ergeben kˆnnen und ob in der Systematik noch alles ¸bereinstimmt. Wenn die Sachschuld zu einer Bringschuld wird, ist es dann noch logisch, wenn die Gefahr bereits bei der Abgabe der Sache zur Versendung auf den K‰ufer ¸bergeht? Sollte dieser Zeitpunkt nicht vielmehr auf das Eintreffen der Ware am Erf¸llungsort verlegt werden?
JU: La proposition de fixer le lieu de l'exÈcution d'un contrat conclu ‡ distance au
domicile du consommateur est opportune. Ne sera-t-elle cependant pas susceptible de poser problËme lorsque le consommateur fera usage de son droit de rÈvocation, par exemple s'il dÈclarait tenir la chose ‡ son domicile ‡ la disposition du vendeur ?
Parteien / Partis politiques / Partiti politici
SVP Unter dem Titel elektronischer Gesch‰ftsverkehr ist es weder notwendig noch
gerechtfertigt, das geltende Recht unter diesen Artikeln zu revidieren.
Interessierte Organisationen / Organisations intÈressÈes / Organizzazioni interessate
FEA Wir verweisen auf unsere grunds‰tzlichen Erw‰gungen zum vorliegenden Ent-
wurf die - logischerweise zum gleichen Ergebnis f¸hrende - Auslegung in der Rechtsan dung. Die explizite Erw‰hnung im Gesetz ist daher nicht nˆtig.
FRI Le contrat conclu ‡ distance au sens de l'article 40 c CO du projet rend nÈces-
saire l'ajout d'une prÈcision concernant le lieu de l'exÈcution. La solution retenue, qui consiste ‡ privilÈgier le domicile de l'acheteur au moment de la conclusion du contrat, nous paraÓt raisonnable. Le fait de ne pas rendre cette solution impÈrative sous rÈserve du respect de l'article 40 d al. 1 litt. c (indication expresse) rencontre Ègalement notre adhÈsion.
kf In den Erl‰uterungen wird generell davon ausgegangen, dass der Kunde
bezahlt hat, bevor die Lieferung erfolgt ist. Dies ist praxisfremd. Wir legen Wert darauf, dass nach den ¸blichen Gepflogenheiten Zug um Zug erf¸llt wird. Es ist somit so zu legiferieren, dass nicht die Vorauszahlung des Kunden als Normalfall suggeriert wird.
Sager Gen¸gt diese Regel den internationalen Anforderungen? Wird sie nicht
durch den "gespalteten" Erf¸llungsort des Lugano ‹bereinkommens verw‰ssert?