Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten

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Sollte mit dieser Bestimmung ein neuer Gerichtsstand geschaffen werden, w¸rde dies besser im Gerichtsstandgesetz vorgenommen.

Swissmem Diese Bestimmung begr¸ndet auch den Gerichtsstand am Wohnsitz des Kunden, analog Art. 22 Gerichtsstandsgesetz.

Uni ZH Der VE sieht vor, dass bei Fernabsatzvertr‰gen die Verbindlichkeit des Anbieters an dem Orte zu erf¸llen ist, wo der Kunde zur Zeit des Vertragsabschlusses seinen Wohnsitz hat. In Abweichung von Art. 74 Abs. 2 und 3 OR handelt es sich somit stets um Bringschulden171. Der Fokus wird entgegen der im Verkehr ¸blichen Betrachtungsweise, mit dem die juristische Terminologie des Versendungskaufs, Distanzkaufs oder der Schickschuld172 korreliert, weg vom Versandhandel als Wegersparnis des Kunden auf den Anbieter gesetzt, als begebe sich dieser zum Kunden. Der Versandh‰ndler wird damit quasi zum Hausierer. Daraus ergeben sich auch tiefgreifende rechtliche Konsequenzen, die vom Begleitbericht173 nicht zur Sprache gebracht werden. Dieser nimmt lediglich Stellung zu den Lieferkosten, welche neu (dispositiv) vom Anbieter zu tragen sind (Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 2 Ziff. 4 VE-OR). Die Hauptbedeutung des Erf¸llungsortes liegt jedoch darin, dass der Schuldner dort zu leisten hat, und zwar rechtzeitig174. Daneben ist er nach Art. 212 Abs. 1 OR massgebend f¸r die Feststellung der tats‰chlichen

175 Preisverh‰ltnisse, begr¸ndet einen Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 1 Lug‹ oder ist etwa Ankn¸pfungspunkt f¸r zwingende Normen (lex loci solutionis)176. Eine Verlegung des Erf¸llungsortes an den Wohnsitz des Kunden stellt f¸r den Anbieter von Waren oder Dienstleistungen in globalen Netzen wie dem Internet einen erheblichen Unsicherheitsfaktor dar, der stets durch Vereinbarung ñ standardisiert in den AGB ñ beseitigt werden wird. Damit entf‰llt aber gleichzeitig die gew¸nschte Klarstellung bez¸glich der Lieferkosten. Im Ergebnis bringt diese Regelung dem Kunden nichts, sondern f¸hrt nur zu weiteren, durch eine weder sach- noch interessengerechte Gesetzgebung verursachten Informationen. Im E-Commerce ist es mittlerweile ¸blich, dass der Anbieter den Kunden per E-Mail benachrichtigt, wenn die Sache versandt wurde. Nach allgemeiner Verkehrsanschauung ist der Anbieter damit seinen Verpflichtungen nachgekommen. Weshalb das schweizerische Recht von einer international einheitlichen Regelung, wonach sich der Erf¸llungsort stets am Wohnsitz des Schuldners bzw. am Lageort der Sache zum Zeitpunkt des

177, abweichen soll, ist nicht ersichtlich, zumal sich Vertragsabschlusses befindet

178: Dieser der VE ausschliesslich zu Lasten des inl‰ndischen Anbieters auswirkt

kann am jeweiligen Wohnsitz seines ausl‰ndischen Kunden verklagt werden.

171 Vgl. BK-WEBER Art. 74 N 38. 172 Vgl. BK-GIGER Art. 184 N 44. 173 Ziff. 210.13. 174 BK-WEBER Art. 74 N 16. 175 SR 0.275.11. 176 So z.B. nach englischem Recht zur Ankn¸pfung f¸r die Vertragsg¸ltigkeit, siehe VISCHER/HUBER/OSER, Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl. Bern 2000, N 915 mNw. 177 Vgl. Deutschland: ß 269 BGB; ÷sterreich: ß 905 ABGB; Frankreich: Art. 1247 cc; Italien: Art. 1182 cc; England: Sale of Goods Act 1979, s 29(2). 178 Siehe oben Fn 142.