Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten

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Fahrniskauf erscheinen sodann als l‰ngst f‰llige Anpassungen an die heutigen gesellschaftlichen Verh‰ltnisse.

Parteien / Partis politiques / Partiti politici

CVP Der elektronische Gesch‰ftsverkehr ist f¸r viele zum Alltag geworden. Darum begr¸sst die CVP Schweiz die Schaffung eines Bundesgesetzes ¸ber den elektronischen Gesch‰ftsverkehr, das die Gesch‰ftst‰tigkeit auf elektronischem Weg mittels einer Teilrevision des Obligationenrechts und des Bundesgetzes ¸ber den unlauteren Wettbewerb zu regeln versucht. Somit erfahren die Bestimmungen des schweizerischen Rechts ¸ber den Abschluss von Vertr‰- gen, die mit wenigen Ausnahmen ‰lter als 100 Jahre sind, eine notwendige Korrektur, die bspw. auf die rascheren Zeitabl‰ufe beim elektronischen Vertragsabschluss eingeht.

Bei der weiteren Ausarbeitung des im Entwurf vorliegenden Gesetzes darf aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass das gesetzgeberische Ziel die Erhˆ- hung der Rechtssicherheit sein muss. Da es f¸r einen Kaufvertrag stets zwei Parteien gibt, muss dieser Anspruch nach Rechtssicherheit f¸r beide, f¸r den Konsumenten und f¸r den Anbieter, f¸r den K‰ufer und den Verk‰ufer, gelten.

Da der elektronische Gesch‰ftsverkehr h‰ufig international ausgerichtet ist, ist ein Miteinbezug von EU-Richtlinien und weiteren Harmonisierungsbestrebungen im Grundsatz sinnvoll und dem Wesen des elektronischen Gesch‰ftsverkehrs angepasst.

FDP Die FDP begr¸sst in grunds‰tzlicher Weise die vorliegende Teilrevision des Obligationenrechts (OR), mit der notwendige Gesetzes‰nderungen zur Regelung des elektronischen Gesch‰ftsverkehrs geschaffen werden sollen (vgl. dazu auch unsere Vernehmlassung zum BG ¸ber die elektronische Signatur vom 9. April 2001). Zustimmung verdient auch die Beibehaltung der bew‰hrten Konzeption des OR, nicht jede sich stellende Frage legislatorisch beantworten zu wollen. Die L¸ckenf¸llung durch den Richter (Art. 1 Abs. 2 und 3 ZGB) wird auch weiterhin den ihr angemessenen Stellenwert zur Findung sachgerechter Lˆsungen im Einzelfall beibehalten. Neben dieser rechtspolitischen ‹berlegung w¸rde zudem ein zu detailliertes Gesetz der Rasanz der technischen Entwicklung wohl kaum standhalten kˆnnen und damit w¸rde ein unerw¸nschter steter, die Rechtssicherheit gef‰hrdender Revisionsbedarf herrschen.

Da der elektronische Gesch‰ftsverkehr zu einem nicht unwesentlichen Teil ¸ber internationale Vertragsbeziehungen abgewickelt wird, begr¸ssen wir ebenfalls die Mitber¸cksichtigung entsprechender EU-Richtlinien sowie weiterer internationaler Harmonisierungsbestrebungen.

Trotz der grunds‰tzlichen Zustimmung zum vorliegenden Gesetzesentwurf erachten wir jedoch die gleichzeitig vorgenommenen punktuellen ƒnderungen, die nicht spezifisch f¸r den elektronischen Gesch‰ftsverkehr notwendig sind, als fragw¸rdig (z.B. Fragen ¸ber die Gew‰hrleistung oder der Nachbesserung im Kaufrecht), selbst wenn diese als sachlich gerechtfertigt erscheinen mˆgen. Die FDP bevorzugt es ausdr¸cklich, derartige Revisionen in einer eigenst‰ndigen Vorlage, nicht zuletzt der Transparenz halber, zu behandeln. Bei diesem Vorgehen mit zus‰tzlichen, an sich sachfremden punktuellen ƒnderungen dr‰ngt sich gleichzeitig die Frage auf, ob damit die innere Koh‰renz und