Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten

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Parteien / Partis politiques / Partiti politici

CVP Die vorliegende Gesetzesvorlage enth‰lt vorab ƒnderungen, die konsumenten-

rechtlich motiviert sind. So zum Beispiel bei den Bestimmungen des Obligationenrechts ¸ber den Fahrniskauf. Im Zentrum der dort vorgeschlagenen ƒnderungen steht das Gew‰hrleistungsrecht. Neben der Wandlung und Minderung kann der K‰ufer neu auch Nachbesserung verlangen. Zudem wird die Verj‰hrungsfrist auf zwei Jahre verl‰ngert (vgl. Art. 210 E-OR) und im Verh‰ltnis zum Konsumenten f¸r zwingend erkl‰rt. So hebt man zudem den schweizerischen Standard des Konsumentenschutzes auf dasjenige der Europ‰ischen Union (EU-Richtlinien und Wiener Konvention).

Die CVP Schweiz spricht sich gegen eine Ausweitung der Verj‰hrungsfrist der Klagen auf Gew‰hrleistung wegen M‰ngel an der Sache auf zwei Jahre aus, wie es in Art. 210 E-OR vorgeschlagen wurde. Sie tut dies aus folgenden Gr¸nden: Rechtssicherheit f¸r den K‰ufer heisst im vorliegenden Fall Rechtsunsicherheit f¸r den Verk‰ufer. Das ist im Sinne einer umfassend verstandenen Rechtssicherheit abzulehnen. Je l‰nger die Garantiezeit n‰mlich dauert, umso schwieriger wird es sein, die Abgrenzung zwischen Ñgew‰hrleistungspflichtigem Mangelì und Sch‰den aus dem Gebrauch zu vollziehen; dies ist vor allem bei G¸tern der Fall, die einer erheblichen Abnutzung unterliegen. Die Beweisproblematik w¸rde sich zudem zuungunsten des Konsumenten auswirken, sind sie doch beweispflichtig sowohl f¸r das Vorhandensein eines Mangels, f¸r die rechtzeitige R¸ge und das Einhalten der Gew‰hrleistungspflicht.

SVP cf. art. 208.

Interessierte Organisationen / Organisations intÈressÈes / Organizzazioni interessate

AGVS Die von uns in Artikel 199 OR vorgeschlagenen ƒnderungen bed¸rfen fol-

gender Anpassungen von Art. 210:

Antrag:(1) Die Klagen auf Gew‰hrleistung wegen M‰ngel der Sache verj‰hren mit Ablauf der gesetzlichen oder vereinbarten Sachgew‰hrleistungsfrist entsprechend Art. 199 OR nach deren Ablieferung an den K‰ufer, f¸r l‰ngere Zeit ¸bernommen hat.

(2) Die Einreden des K‰ufers wegen vorhandener M‰ngel bleiben bestehen, wenn innerhalb der Sachgew‰hrleistungsfrist gem‰ss Absatz 1 die vorgeschriebene Anzeige an den Verk‰ufer gemacht worden ist.

(3) Die mit Ablauf von der in Abs. 1 erw‰hnten Frist eintretende Verj‰hrung kann der Verk‰ufer... T‰uschung des K‰ufers nachgewiesen wird.

Bauernverband OR, Art. 210 Abs‰tze 1, 2, 3: Verj‰hrungsfrist wie bisher 1 Jahr

Begr¸ndung. Der elektronische Gesch‰ftsverkehr erfordert keine Verl‰ngerung der Verj‰hrungsfrist f¸r Gew‰hrleistungsklagen und M‰ngelr¸gen. Im Gegenteil, der elektronische Gesch‰ftsverkehr ist ein zus‰tzliches Mittel, weiches erlaubt, die bestehenden Fristen einzuhalten.

Wir danken Ihnen nochmals bestens f¸r die Gelegenheit, unsere Meinung ‰ussern zu kˆnnen und bitten Sie, sehr geehrte Frau Bundesr‰tin, unsere ‹berlegungen in der definitiven Fassung der Vorlagen zu ber¸cksichtigen.