Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten
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(Ñcustomer integrationì)37, wobei diese Entwicklungen in erster Linie dort stattfinden, wo staatliche Eingriffe in den freien Markt am geringsten sind. So verhindert eine der Fernabsatz-RiL folgende Gesetzgebung innovative und kundenorientierte Gesch‰ftsmodelle, die unterscheiden einerseits zwischen dem Segment der ÑIch-weiss-was-ich-willì-Kunden, denen standardisierte Produkt- und Vertriebskonzepte zu deutlich tieferen Prozesskosten angeboten werden, und andererseits jenem der sog. Beziehungskunden, die Zusatzleistungen in Form von Beratung, R¸ckgaberecht usw. w¸nschen38.
Hinzu kommen grundlegende Bedenken, die sich gegen einen typisierten Konsumentenschutz in einem so weiten Bereich wie dem Fernabsatz aufdr‰ngen. Nicht jeder, der ¸ber Fernkommunikationsmittel einen Vertrag abschliesst, handelt unter einem Informationsdefizit. Wer etwa ein Produkt in einem Ladengesch‰ft oder bei Bekannten sieht und es anschliessend im Internet beim preiswertesten Anbieter bestellt, kennt das Produkt und braucht kein Widerrufsrecht. Ebensowenig ist schutzbed¸rftig, wer telefonisch einen Arzttermin vereinbart39, ein Hotelzimmer reserviert oder via WAP-Handy ein
40. Eine Kausalit‰t zwischen Ticket f¸r Bahnfahrt, Konzert oder Theater bestellt
Wissensstand und Willenserkl‰rung verlangen ohnedies weder die Fernabsatz-RiL noch ihre Umsetzung im VE. Im Gegenteil: Der Gesetzgeber verf‰hrt nach dem Motto Ñdoppelt h‰lt besserì. So w‰re es zun‰chst nahe liegend, ein allf‰lliges Informationsdefizit mit entsprechenden Informationspflichten auszugleichen und dem Konsumenten f¸r den Fall, dass der Anbieter diese nicht erf¸llt, ein Widerrufsrecht zu gew‰hren. Nach der Fernabsatz-RiL hingegen besteht das Widerrufsrecht kumulativ zu den Informationspflichten. Deren Verletzung bewirkt nach Art. 6 Abs. 1 lediglich eine Verl‰ngerung der Widerrufsfrist. Dies, obwohl der Anbieter nach Art. 4 Abs. 1 lit. d verpflichtet ist, ¸ber wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung zu informieren. Die innere Rechtfertigung f¸r die Regelung geht dabei bald einmal verloren.
Fazit
Der Typus des uninformierten und daher schutzw¸rdigen Konsumenten ist in dieser Pauschalit‰t im Fernabsatz nicht festzustellen. Ein so erheblicher Eingriff in die allgemeinen Grunds‰tze des Vertragsrechts, wie das Widerrufsrecht, ist damit nicht gerechtfertigt. Der Umstand allein, dass der Konsument den Vertragsgegenstand nicht in natura besichtigen kann, wird durch andere Vorteile zumindest teilweise kompensiert. Zudem besteht stets die Alternative, mit demjenigen Anbieter einen Vertrag zu schliessen, der von sich aus ñ als Mittel des Wettbewerbs ñ ein freies R¸ckgaberecht gew‰hrt. Darin zeigt sich ein grundlegender Unterschied zum Haust¸rgesch‰ft, bei dem der Konsument aufgrund seiner psychologischen Zwangslage einem Vertragsabschluss gerade nicht ausweichen und keine Alternativen pr¸fen kann.
37 KOLLMANN, Virtuelle Marktpl‰tze, M¸nchen 2001, 16. 38 Vgl. GERBERICH, Wie das Internet klassische Vertriebsstrukturen ver‰ndert, in: Berndt (Hrsg.), E- Business-Management, Berlin/Heidelberg/New York 2001, 211, 216. 39 Offenbar kein Fernabsatzvertrag i.S.d. Fernabsatz-RiL, KOM (92) 11 endg. 40 Daher richtigerweise vom Anwendungsbereich der Fernabsatz-RiL ausgenommen (Art. 3 Abs. 2), nicht aber gem‰ss VE.