Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten
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kf Wir vermissen die Flexibilit‰t z.B. auch bei Gew‰hrleistungsanspr¸chen: So
kˆnnen neue Produkte nicht gleich behandelt werden wie Occasionen und Luxusprodukte, Antiquit‰ten nicht wie G¸ter des t‰glichen Bedarfs, allt‰gliche Vertr‰ge nicht wie Spezialvertr‰ge seltener Art etc. Wenn dann gleichwohl vereinheitlicht wird, muss wohl der Massstab des Allt‰glichen und nicht die Ausnahmesituation geregelt werden, damit nicht der normale Gesch‰ftsverkehr unnˆtig beeintr‰chtigt wird.
KPMG Au niveau du droit de la vente, les modifications prÈvues aux articles 201
et 204 CO nous paraissent soulever plus de questions quíelles níen rÈsolvent. En particulier, la restriction du champ d'application de l'article 204 ne nous paraÓt pas opportune en l'absence de rÈglementation claire s'agissant de la vente entre particuliers ou de la vente entre un particulier et un professionnel.
Optikerverband Diese Vernehmlassung erfolgt zeitlich ‰usserst knapp. Es war f¸r
Aussenstehende kaum ersichtlich, dass im BG ¸ber den elektronischen Gesch‰ftsverkehr auch eine ƒnderung der Artikel 197ff OR bez¸glich Garantiefristen Ñverstecktì war. So wurden auch wir erst durch einen k¸rzlichen Pressehinweis auf diesen Umstand aufmerksam.
Sager Hierzu erlaube ich mir nur zu bemerken, dass die ƒnderung des
Fahrniskaufrechts nichts mit dem elektronischen Gesch‰ftsverkehr zu tun hat. Der Titel des Gesetzes sollte deshalb ge‰ndert werden oder die Revision des Fahrniskaufrechts mittels separater Vorlage erfolgen.
SAV Die in diesen Artikeln enthaltenen ge‰nderten Bestimmungen sind in keiner Art
und Weise mit dem Thema "elektronischer Gesch‰ftsverkehr" verbunden oder durch dieses zu rechtfertigen.
Deren Einf¸hrung ist integral abzulehnen. Entsprechende Vorlagen sollen ggf. im Rahmen einer separaten Revisionsvorlage unterbreitet werden.
SFMGV ƒnderungen des Obligationenrechts via Hintert¸r lehnen wir ab.
Bei diesem Revisionsvorschlag kˆnnen wir uns des Eindrucks nicht erwehren, dass es hier mehr darum geht, via Hintert¸r (elektronischer Gesch‰ftsverkehr) vorwiegend Konsumentenschutzanliegen im Obligationenrecht einzuf¸hren. Wir lehnen somit die Einf¸hrung der Artikel 197 ñ210 integral ab. Solche das Kaufrecht betreffenden, weitgehende ƒnderungen sollten klar und transparent auch als solche angek¸ndigt und zur Begutachtung vorgelegt werden.
Obschon wir dar Meinung sind, dass die vorliegende Vernehmlassung zum elektronischen Gesch‰ftsverkehr nicht dazu missbraucht werden darf, derart tiefgreifende OR-ƒnderungen einzuf¸hren, somit solche Ver‰nderungen abzulehnen sind, erlauben wir uns einige Bemerkungen anzubringen.
SMBK Antrag: Es seien die bisherigen Artikel 197 - 210 unver‰ndert zu belassen.
SVV Der Vorentwurf plant insgesamt 10 der 13 Artikel zur Gew‰hrleistung im Kauf-
recht abzu‰ndern. Wenn auch auf den Kaufvertrag beschr‰nkt und somit hˆchstens mit einem indirekten Bezug zum Versicherungsgesch‰ft, l‰sst sich nicht verschweigen, dass damit einige substantielle Neuerungen verbunden sind. Soweit sich ƒnderungen durch die Spezialit‰ten des elektronischen Gesch‰ftsverkehrs ergeben, ist dagegen nichts einzuwenden. Verschiedene ƒnderungsantr‰ge betreffen aber mehr oder teilweise gar vorwiegend das traditionelle Kaufgesch‰ft. Sie lassen sich unter dem Titel Ñelektronischer Gesch‰ftsverkehrì nicht rechtfertigen und mit der Zielsetzung, den am elektro-