Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten
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baren und ununterbrochenen Dialog ermˆglicht (online-Dialog), so gilt der Antrag als unter Anwesenden gestellt."
Bemerkt sei, dass gepr¸ft werden m¸sste, inwiefern das Obligationenrecht in den nachfolgenden Bereichen nicht auch einer Korrektur bed¸rfte, falls der Antrag bzw. die Annahme zwar elektronisch abgegeben wird, jedoch als unter Abwesenden zu gelten hat: Wann gilt ein E-Mail als zugegangen? - Wenn es in der Mail-Box des Providers liegt oder wenn es vom Client des Kunden abgerufen worden ist? Ist entscheidend, ob die Erkl‰rung auf dem Client des Empf‰ngers abgespeichert wurde oder Ö.? Wo Empfangsbed¸rftigkeit vom Gesetz verlangt ist, gen¸gt der Eingang im Machtbereich des Empf‰ngers und wenn ja, wann ist dies gegeben?
SGV Es stellt sich unsererseits die Frage, inwieweit sich hier im Hinblick auf den elektronischen Gesch‰ftsverkehr eine Anpassung aufdr‰ngt. Falls dem so sein sollte, darf dies sicher nicht ¸ber den nun neu eingef¸hrten, unbestimmten Rechtsbegriff des ÑDialogsì erfolgen. Es muss festgehalten werden, dass die Gleichstellung des Vertragsabschlusses unter Einsatz eines Kommunikationsmittels auf dem entscheidenden Kriterium der Unmittelbarkeit, das heisst des ununterbrochenen Willensaustausches beruht. Im Weiteren stellt sich auch die Frage nach der Ñpersˆnlichen Bedienungì, da der Abschlusswille von der einen oder anderen oder gar beiden Vertragsparteien auf die Maschine programmiert werden kann. Schliesslich stellen sich in diesem Zusammenhang auch weitere Fragen, so insbesondere im Bereiche des Wirkungsbeginnes bei Vertr‰gen, die unter Abwesenden geschlossen werden.
SICTA Die Gleichstellung von elektronischen Kommunikationsmitteln mit dem Telefon ist positiv.
SVV Nach Art. 4 Abs. 2 VE-OR soll ein Vertrag unter Anwesenden abgeschlossen worden sein, wenn ein Telefon oder ein anderes elektronisches Kommunikationsmittel, das einen Dialog ermˆglicht, benutzt wird. Gem‰ss Begleitbericht sollen die Medien erfasst werden, mit denen ein Gespr‰chsaustausch wie beim Telefon mˆglich ist. Bereits heute werden allerdings s‰mtliche Varianten des direkten Dialogs auf Distanz unter den Begriff Telefon subsumiert, selbst wenn andere Technologien im Hintergrund stehen (z.B. Fernsehdialog). Gerade weil uns vermutlich noch einiges an kommunikations-technologischer Entwicklung bevorsteht, er¸brigt sich deshalb eine erweiterte gesetzliche Umschreibung. Wird eine Anpassung des Gesetzes dennoch f¸r notwendig erachtet, w‰re eine pr‰zisere Beschreibung w¸nschenswert, da die zur Diskussion stehende Fassung lediglich an der Mˆglichkeit eines Dialogs ankn¸pft und somit a priori auch die einseitige ‹bermittlung per E-mail oder Fax erfasst.
SWICO Im Gegensatz zu Art. 4 Abs. 1 der E-Commerce Richtlinie ("ECRL") geht der Entwurf von einem Vertrag unter Anwesenden aus, wenn er mittels eines elektronischen Kommunikationsmittels abgeschlossen wird, das einen "Dialog" unter den Vertragsschliessenden ermˆglicht. Die im Begleitbericht hierzu erw‰hnte Kommunikation mittels am Computer angeschalteter Hˆrer und Mikrofone ist unseres Erachtens der Telefonie zuzuordnen. Der direkte schriftliche Dialog (vergleichbar einem "Chat") ist kaum eine Form, in welcher E-Commerce abgewickelt wird, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass auf Lieferantenseite ein Mensch den Dialog f¸hrt.